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BGHSchwarzgeldabrede macht Grundstückskauf nicht nichtig
| Der BGH hat klargestellt, dass eine Schwarzgeldabrede, mit der ein Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben wird als mündlich vereinbart, den Vertrag i. d. R. nicht nichtig macht (15.3.24, V ZR 115/22, Abruf-Nr. 241363). |
Die Schwarzgeldabrede führt nicht unmittelbar dazu, dass der Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig ist. Nur wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist, sei anders zu entscheiden (dann § 138 BGB). Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch (Übertragung des Grundstücks gegen Zahlung des Kaufpreises) ernstlich gewollt ist.
Merke | Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung anderer BGH-Senate, nach der ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur nichtig ist, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags bildet (BGH 26.6.97, II ZR 220/95, BGHZ 136, 125; BGH, 14.12.16, IV ZR 7/15, DNotZ 17, 295). |
Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG bei Schwarzarbeit dazu führen, dass ein Dienst- oder Werkvertrag nichtig ist, sind auf Schwarzgeldabreden bei Grundstückskaufverträgen, entgegen anderer Ansichten (OLG Hamm, 6.2.23, 2 U 78/22, NJW 23, 1891; MüKo/Armbrüster, BGB, 9. Aufl., § 117 Rn. 31; Staudinger/Singer, BGB [2021], § 117 Rn. 27), nicht übertragbar. § 370 AO dient – anders als das SchwarzArbG – nicht dem Schutz des Wettbewerbs bzw. anderer Kaufinteressenten, sondern allein dazu, das staatliche Steueraufkommen zu sichern.
Der Kaufvertrag war auch nicht deswegen nichtig, weil die Schwarzgeldabrede für sich genommen nichtig ist und sich diese (Teil-)Nichtigkeit nach § 139 BGB auf den gesamten Kaufvertrag erstreckt. Der beurkundete Kaufvertrag (niedriger Kaufpreis) war zwar als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und der gewollte, lediglich mündlich geschlossene Vertrag (höherer Kaufpreis) gem. § 117 Abs. 2, § 311b Abs. 1 S. 1, § 125 S. 1 BGB zunächst formnichtig. Der Formmangel wurde aber durch die in dem notariellen Vertrag erklärte Auflassung und Eintragung in das Grundbuch gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt.
Beachten Sie | Ob sich eine Nichtigkeit aus dem (hinsichtlich des Schwarzgeldes nicht beachteten) Barzahlungsverbot des § 16a Abs. 1 S. 1 GwG n. F. bei Immobiliengeschäften ergibt, konnte der BGH offenlassen, da diese Regelung auf einen vor dem 1.4.23 geschlossenen Vertrag keine Anwendung findet, § 59 Abs. 11 GwG. Da § 16a GwG n. F. nur die Erfüllungswirkung der Zahlung entfallen lässt, dürfte eine Nichtigkeit nach § 134 BGB allerdings eher fernliegen (vgl. Bundesnotarkammer, Rundschreiben Nr. 1/2023 vom 22.2.23, abrufbar iww.de/s10884).(DR)
AUSGABE: PStR 7/2024, S. 145 · ID: 50027940