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BFHZurechnung von Bordell-Umsätzen ist höchstrichterlich geklärt
Abruf-Nr. 239745
| Der BFH weist auf Folgendes hin: Die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell ist höchstrichterlich geklärt. Daran hat auch die Entscheidung des BGH (5.5.22, 1 StR 475/21) nichts geändert (BFH 10.1.24, XI B 117/22, Abruf-Nr. 239745). |
Hieran hatten einzelne Literaturstimmen nach dem BGH-Urteil teilweise Zweifel geäußert. Der BFH weist dies jedoch zurück. BFH und BGH gehen – so der Senat – von denselben abstrakten Rechtsgrundsätzen aus, die nicht voneinander abweichen. Diese Sichtweise führt dazu, dass, selbst wenn ein FG bei (mit der BGH-Entscheidung) vergleichbarem Sachverhalt einen Streitfall abweichend vom BGH bewerten würde, keine Divergenz vorläge, da abstrakt gesehen die gleichen Rechtsgrundsätze angewandt werden.(DR)
AUSGABE: PStR 5/2024, S. 97 · ID: 49950594