FeedbackAbschluss-Umfrage

FG MünsterSicherungsverwahrte in der JVA erhalten Arbeitslohn

Abo-Inhalt01.04.202454 Min. Lesedauer

| Eine Tätigkeitsvergütung, die eine in Sicherungsverwahrung untergebrachte Person in einer JVA erhält, stellt nach Ansicht des FG Münster steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (20.9.23, 14 K 1227/21 E, Abruf-Nr. 238309). |

Die vom FA vorgenommen Einstufung als „sonstige Einkünfte“ (ohne Möglichkeit eines Werbungskostenabzugs) weist das FG zurück. Die Tätigkeit ist steuerbar und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Abwägung aller Indizien als unselbstständige Tätigkeit eines Arbeitnehmers anzusehen. Hierfür spricht etwa, dass der Kläger als Untergebrachter – anders als Strafgefangene – nicht zwangsweise verpflichtet ist zu arbeiten. Vielmehr wird er aufgrund seines freien Entschlusses tätig. Dass Sicherungsverwahrte nur in die Arbeitslosenversicherung und nicht in die weiteren Sozialversicherungen einzahlen, spricht nicht entscheidend gegen eine (steuerliche) Arbeitnehmereigenschaft. Gleichwohl hat das FG Revision zum BFH zugelassen.

Beachten Sie | Unklar ist, ob das FG-Urteil auf die Tätigkeit der regulären Strafgefangenen übertragbar ist. Diese arbeiten in den meisten Bundesländern – im Unterschied zu Sicherungsverwahrten – nicht freiwillig (anders nur: Brandenburg und Rheinland-Pfalz), was auch das FG betont. Vielmehr stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis zur JVA. Ihre Vergütungen werden daher bislang nicht besteuert. Das BVerfG hatte die extrem niedrigen Vergütungen der Strafgefangenen zuletzt in zwei Entscheidungen als verfassungswidrig angesehen (BVerfG 20.6.23, 2 BvR 166/16, Abruf-Nr. 236090 und 2 BvR 1683/17, Abruf-Nr. 238385). Diese müssen folglich bis 2025 angepasst werden. Ob auch die steuerliche Einordnung geändert werden muss, weil sich die Ansicht des FG Münster beim BFH durchsetzt, bleibt abzuwarten. Ggf. müssen die JVAen bei freiwillig arbeitenden Insassen Lohnsteuer abführen.(DR)

AUSGABE: PStR 5/2024, S. 97 · ID: 49843869

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte