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FG Berlin-Brandenburg Fälle, in denen ein Haftungsbescheid wegen vGA rechtswidrig ist
Abruf-Nr. 238646
| Das FG Berlin-Brandenburg stellt klar, in welchen Fällen ein Haftungsbescheid gegen den ehemaligen Geschäftsführer (GF) einer Kapitalgesellschaft wegen rückständiger Körperschaftsteuer (KSt) aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) wegen eines erheblichen Ermessensfehlers rechtswidrig ist (9.5.23, 9 K 9157/22, Abruf-Nr. 238646). |
Ein solcher Haftungsbescheid ist rechtswidrig, wenn
Merke | Berichtigt die Nachfolge-GFin einer Kapitalgesellschaft nicht die von ihr als fehlerhaft erkannten Steuererklärungen ihres Vorgängers nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO, haftet sie ggf. persönlich, § 69 AO i. V. m. § 34 AO. Dies gilt auch, wenn der vorherige GF wusste, dass seine Steuererklärungen falsch waren (er wegen „nemo tenetur“ keiner Korrekturpflicht unterlag). Ob eine vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorliegt, ist eine materiell-rechtliche Frage des KSt-Rechts, die selbst für erfahrene GmbH-Geschäftsführer ohne steuerliche Beratung schwierig zu beantworten ist.(CW) |
- als weiterer Haftungsschuldner die ehemalige Mit-GFin in Betracht kommt,
- der ehemalige GF einwendet, er habe sich auf seine Steuerberater und Anwälte verlassen, als er die KSt-Erklärung erstellt und eingereicht habe, und
- der Sachverhalt unzureichend ermittelt ist, der den Beitrag des Haftungsschuldners zur Steuerverkürzung betrifft und so beim Ermessen fehlt.
AUSGABE: PStR 3/2024, S. 49 · ID: 49833544