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ZollrechtDDP – das sind die Risiken der verführerisch duftenden chinesischen Steuerfalle
| Gerade im Onlinehandel geht es um Schnelligkeit, Verfügbarkeit und Preis. Jeder vernünftige Kaufmann schaut auf die Kostenseite. Kleinere Shopbetreiber können die Kosten senken, indem sie viele Aufgaben selbst übernehmen. Dazu zählt auch, die importierte Ware zu verzollen, doch das ist komplex. Chinesische Händler bieten daher gerne einen Service „geliefert, verzollt, versteuert“ an. Doch hier müssen die Importeure und auch die Steuerberater auf der Hut sein. Denn schnell hat man Zoll und FA mit Strafverfahren auf den Fersen. Der Beitrag zeigt einen Lösungsansatz. |
1. Zollanmeldung und Einfuhrumsatzsteuer
Warenimporte erfordern, dass diese beim Zoll angemeldet und Einfuhr- abgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden, Art. 5 Nr. 19 UZK. Die Zollanmeldung ist dabei eine Steuererklärung (§ 3 Abs. 3 S. 1 AO) und birgt bei falschen Angaben einige Risiken. Daher greifen viele Unternehmen auf die Hilfe der Speditionen oder Zollagenturen zurück, doch das kostet Geld. Das Angebot des chinesischen Lieferanten, dies als „kostenlosen“ Service für den Kunden zu übernehmen, klingt zunächst gut. Die Ware wird aus China nach Deutschland geschickt. Der Lieferant kümmert sich um Transport und Zollanmeldung, zahlt alle anfallenden Kosten. Das alles versteckt sich hinter der internationalen Handelsklausel DDP = Delivered Duty Paid (geliefert, verzollt). Verlockend, aber eine süß duftende Steuerfalle! Natürlich nicht bewusst durch den Lieferanten ausgelegt, eher in Unkenntnis der hiesigen Rechtslage geschaffen.
a) Änderung des Lieferwegs
Zunächst ändert sich meist der Lieferweg. Denn den sucht nicht mehr der Kunde, sondern der Lieferant aus. Und der wählt gerne aus Kostengründen den Sammeltransport im Container. So kommt die Ware, gemeinsam mit vielen anderen Lieferungen, in einem Seehafen, meist Rotterdam, oder per Zug an der EU-Ostgrenze in die EU.
b) Zollanmeldung durch indirekten Vertreter
Der chinesische Lieferant kann, da er nicht in der EU ansässig ist, selbst nicht den Zoll anmelden, Art. 170 Abs. 2 UZK. Dafür benötigt er einen indirekten Vertreter, der die Zollanmeldung zwar für den anderen, aber im eigenen Namen abgibt und damit auch die komplette steuerliche Haftung übernimmt, Art. 19 UZK. Aus dem letztgenannten Grund gibt es nur noch wenige Speditionen oder Zollagenturen, die bereit sind, als indirekter Vertreter zu handeln. Risiko und Pflichten (Aufbewahrung, Auskunftspflicht, USt-/Zollprüfung) sind zu hoch.
Die Lieferanten lassen über Fiskalvertreter an der EU-Außengrenze die kompletten Container abfertigen. Danach wird die einzelne Sendung kommissioniert und per Kurierdienst ausgeliefert. Der Kunde in der EU sieht weder Zolldokumente noch Umsatzsteuernachweise. Fiskalvertreter in den Niederlanden melden meist noch innergemeinschaftliche Lieferungen an den deutschen Empfänger, ohne dessen Kenntnis an. Wenn es keinen Fiskalvertreter gibt, nutzen die Lieferanten einfach die ihnen bekannte EORI-Nummer des Empfängers.
Merke | Der Empfänger wird damit unwissentlich zum verantwortlichen Importeur sowie Zoll- und Steuerschuldner, obwohl etwas anderes vereinbart war. Umsatzsteuerlich liegt bei DDP die Abzugsmöglichkeit allein beim Lieferanten, dem es aber meist an der steuerlichen Registrierung fehlt. |
c) Rechtliche Konsequenzen
Durch die fehlenden Einfuhrnachweise sowie durch die mögliche innergemeinschaftliche Lieferung sind Zoll und FA gleichermaßen getriggert. Je nach Vorgehen des Lieferanten kommt ggf. noch eine Unterfakturierung hinzu. Bei der Umsatzsteuer fehlen oft die Nachweise über den Bezug und die Entrichtung der Steuer durch den Lieferanten. Zollrechtlich kann eine Nacherhebung drohen, entweder direkt bei der Einfuhr oder später bei einer Zollprüfung. Die strafrechtliche Ahnung nach der AO schließt sich an. Ein vermeintlich guter Deal kann sich damit Jahre später zu einer existenzbedrohenden Falle entwickeln.
2. Nachmelden der Ware und Zahlung der Einfuhrabgaben
Eine schnelle Lösung kann sein, solche Sendungen nach Erhalt selbst beim Zoll nachzumelden und die Einfuhrabgaben zu zahlen. Dies wäre schlimmstenfalls ggf. eine doppelte Zahlung, vermeidet aber spätere Überraschungen.
Generell sollte es gut überlegt sein, die Lieferbedingung DDP zu verwenden. Mit den Lieferbedingungen DAP oder CIP gibt es auch Alternativen:
- DAP bedeutet „Delivered at Place“ (geliefert benannter Bestimmungsort) und gehört zu den sog. Ankunftsklauseln. Hier trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum vereinbarten Bestimmungsort. DAP eignet sich für Lieferungen an jeden Ort: Bestimmungshafen, Flughafen, Baustelle oder Lager. Es ist dabei üblicherweise Sache des Kunden, die Ware zu verzollen. Dies garantiert eine rechtssichere Zoll- und Steuerabwicklung bei ähnlichen Konditionen wie DDP.Alternativ kommen u. a. DAP („Delivered at Place“) ...
- Bei CIP geht es in eine ähnliche Richtung: „Carriage and Insurance Paid to“ (frachtfrei versichert bis Bestimmungsort). Anwendbar bei allen Transportarten, übernimmt auch hier der Verkäufer die gesamten Kosten für den Transport und die Transportversicherung. Der Gefahrenübergang auf den Käufer geschieht hier aber früher als bei DAP. Zoll- und Steuerabwicklung gehören auch hier zu den Aufgaben des Käufers.... und CIP („Carriage and Insurance Paid to“) in Betracht
Es gibt natürlich noch weitere Variationen der Lieferbedingungen, und Importeure sollten sich damit eingehend beschäftigen, so dass sie nicht in die DDP-Falle zu tappen brauchen.
AUSGABE: PStR 3/2024, S. 68 · ID: 49875862