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BMFNichtbeanstandungsregelung bei Taxametern ist veröffentlicht

Abo-Inhalt29.01.2024115 Min. Lesedauer

| Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht, um EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu verwenden (13.10.23, IV D 2 - S 0319/20/10002 :010, DOK 2023/0969715, Abruf-Nr. 237966). |

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind zwar umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.25 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die digitale Schnittstelle der FÄ für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – ist bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, nicht anwendbar. Auch die Meldepflicht nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie ist bis längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung nicht anwendbar. Bis eine elektronische Übermittlung möglich wird, ist auch von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO abzusehen.

Beachten Sie | Die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) ist aber zu beachten. Das BMF hat am 30.8.23 zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern Stellung genommen (IV D 2 - S 0316-a/19/10006 :037, DOK 2023/0765067, Abruf-Nr. 237632).(DR)

AUSGABE: PStR 3/2024, S. 49 · ID: 49758242

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