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HonorarpraxisPlanungsumfang wird nachträglich erweitert: Wie kommt man zum angemessenen Honorar?

Abo-Inhalt29.04.20224897 Min. Lesedauer

| Geringfügige räumliche Erweiterungen des Planungsumfangs können dazu führen, dass diesbezügliche Änderungshonorare unauskömmlich werden. PBP zeigt anhand eines Praxisfalls, wie Sie solche Konstellationen gut lösen. |

Der Fall aus der Praxis

15 Monate nach der Genehmigung des Bauantrags und nach ca. 50 Prozent bereits erbrachter Lph 8 wird der Planungsumfang räumlich erweitert. Die Erweiterung beträgt ca. fünf Prozent des bisherigen gesamten räumlichen Planungsumfangs. Das Planungsbüro stellt sich die Frage, ob der bürointerne Aufwand durch eine anteilige Erhöhung der anrechenbaren Kosten adäquat abgedeckt wird.

Die Lösungsüberlegungen des Honorarsachverständigen

Aufgrund der erheblichen zeitlichen Trennung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es hier mit einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten getan ist. Eher ist von einer kalkulatorisch eigenständigen Abrechnungseinheit auszugehen. Dafür sprechen folgende Argumente:

  • Der räumliche Planungsumfang ist bereits am Ende der Lph 2 zu definieren.
  • Die zeitliche Trennung ist zu groß, um noch von einer einheitlichen Planung bzw. Planungsvertiefung ausgehen zu können.
  • Es handelt sich um einen nachträglich angehängten kleinen Bauabschnitt. Das geistige Planungswerk wird in zwei eigenständigen Planungsabschnitten erbracht.
  • Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Auftrag, sondern um einen Nachtrag zum bereits abgeschlossenen Planungsvertrag.

Das lehrt der Blick in die HOAI

Die zeitliche Trennung war nur in alten HOAI-Fassungen (bis 2002) geregelt; seitdem nicht mehr. D. h. aber nicht, dass es hier keine angemessene Honorierung gibt. Es ist jetzt nur einzelfallbezogen zu entscheiden. Nach der Literatur zu den alten HOAI-Fassungen hat sich eine zeitliche Trennung ab sechs Monaten Zeitversatz als entscheidendes Trennungskriterium gezeigt. Diese Sechs-Monats-Frist wird auch heute noch häufig angewendet. Im vorliegenden Fall liegen sogar zwei Aufträge vor; nämlich der ursprüngliche Vertrag und der nachträgliche Auftrag zur Planungsergänzung. Es bestehen also gute Aussichten, für den Auftrag zur Planungsergänzung auf der Basis eines eigenständigen Objekts angemessene Honorare zu erreichen.

Praxistipp | Professionelle Bauherrn verständigen sich in solchen Situationen fast immer auf der Basis eines Zeithonorars oder einer kalkulatorisch nachvollziehbaren Pauschale. Gegenargumente durch Rechnungsprüfungsbehörden sind nicht ersichtlich, denn die HOAI lässt genau diese Honorierungen zu.

AUSGABE: PBP 5/2022, S. 12 · ID: 48204196

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