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VOB/BBauausführung: Mehrmengen müssen bezahlt werden
| Mengenermittlungen, die das Planungsbüro im Zuge der Lph 6 erarbeiten muss, treffen nicht immer zu. Das gilt vor allem, wenn zu dem Zeitpunkt noch nicht alle Planungsgrundlagen vorgelegen haben. In dem Fall kann der Auftragnehmer Mehrmengen, die beim Bodenaustausch angefallen sind, abrechnen, ohne den Auftraggeber vorher darüber informiert zu haben. Das hat das OLG München im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |
Die Richter stellten klar: Sind ohne ändernde Anordnung des Auftraggebers lediglich Mehrmengen zu bewältigen, weil die Mengenangabe im LV unzutreffend war, handelt es sich nicht um Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Denn trotz der ungenauen Mengenangabe war die in der LV-Position beschriebene Leistung vereinbart und auch notwendig. Im Ergebnis muss der Auftraggeber die Mengenmehrung hinnehmen und die Mehrmengen nach dem vertraglich vereinbarten EP vergüten (OLG München, Beschluss vom 13.05.2019, Az. 28 U 3906/18 Bau, Abruf-Nr. 228725; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 05.05.2021, Az. VII ZR 132/19).
Wichtig | Nicht behandelt hat das OLG die Frage, ob die Mehrkosten, die durch die zusätzlichen Mengen angefallen sind, zu einem Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Planer führen. Da die Kosten aber ohnehin angefallen wären, wenn er die Mengen von Anfang an korrekt ermittelt hätte, dürfte hier für den Planer kein hohes Haftungsrisiko bestehen.
AUSGABE: PBP 5/2022, S. 1 · ID: 48209900