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LeserforumIn welchem Leistungsbild ist eine Versickerungsanlage für einen Parkplatz zu honorieren?

Abo-Inhalt29.04.20224809 Min. Lesedauer

| Zum Beitrag „In welchem Leistungsbild ist eine Versickerungsanlage für einen Parkplatz zu honorieren?“ aus PBP 10/2016, Seite 10 hat uns folgende Frage erreicht: „Wie ist eine Rigolen-Versickerungsanlage unterhalb des Parkplatzes zu bewerten? Jene befindet sich, wie die Leitungen, nicht in der Parkfläche, sondern darunter.“ Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständiger für Ingenieurhonorare, gibt die Antwort. |

Der Wortlaut von § 46 HOAI

§ 46 Abs. 1 HOAI (2013 und 2021) lautet:

§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

Die Auslegung von § 46 HOAI

Zunächst geht aus dem Wortlaut hervor, dass die drei Bedingungen

  • a) ... darin enthaltene Entwässerungsanlagen
  • b) ... die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen
  • c) ... die der Auftragnehmer plant oder überwacht

kumulativ gelten. Nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, gehören die Kosten zu den anrechenbaren Kosten des Objekts Verkehrsanlage.

Was heißt nun „darin“?

„In“ einer Verkehrsanlage enthalten kann nur bedeuten „in“ der Konstruktion und gerade nicht daneben, darunter oder darüber. Das ist auch schlüssig und entspricht den Vorschriften der HOAI-Fassungen bis einschließlich 2002.

Rinnen, Bordsteine und Straßenabläufe gehören zu den Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Straße dienen. Und sie sind „darin“. Diese Anlagen gehörten schon immer zur Verkehrsanlage. Das gilt auch für die Anschlussleitungen der Straßenabläufe. Diese Leitungen liegen ebenfalls „in“ der Verkehrsanlage, zumindest bis einschließlich Erdplanung, also Unterkante der mineralischen Tragschicht. Ggf. auch noch darunter, weil ein Unterbau ebenfalls zur Verkehrsanlage gehört.

Sicher ist auch, dass der Kanal, an den die Anschlussleitung angeschlossen wird, ein Ingenieurbauwerk nach HOAI darstellt, nämlich eine Anlage der Abwasserentsorgung. Bei den in der amtlichen Begründung zu § 46 Abs. 1 HOAI aufgeführten „Sammelleitungen“ handelt es sich allenfalls um Leitungen, die einzelne Straßenabläufe verbinden, wie dies in Wohnwegen manchmal der Fall ist.

Was ist eine Rigolenversickerungsanlage?

Eine Rigolenversickerungsanlage ist eine Versickerungsanlage mit vorgeschalteter Rentention sowie Behandlung der Niederschlagswässer; insgesamt aber ein Gesamtsystem.

Die amtliche Begründung zu § 46 Abs 1 HOAI

In der amtlichen Begründung zu § 46 Abs. 1 HOAI heißt es: Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt sind, vergleiche Anlage 12, Nummer 12.2.

Ein eigenständiges Objekt im Leistungsbild Ingenieurbauwerke?

Es ist deshalb zu prüfen, welche Regenwasserversickerungsanlagen als eigenständige Objekte im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dort in der Gruppe 2, aufgeführt sind. Schaut man dort nach, stellt man fest, dass überhaupt keine Versickerungsanlagen aufgeführt sind. Stattdessen heißt es in der Überschrift der Gruppe 2:

Überschrift Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2

Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen).

Daraus folgt, dass Regenwasserversickerungen gerade nicht in der Gruppe 2 enthalten sein sollen. Aber auch im Leistungsbild Freianlagen (Anlage 11.2 zur HOAI) sind Versickerungsanlagen, gleich welcher Art und gleich für welchen Zweck, nicht aufgeführt.

Die korrekte Zuordnung und Abrechnung

Tatsächlich wird das von der Straße ablaufende Regenwasser, das nach dem Gesetz Abwasser ist, in solchen Anlagen zurückgehalten, gereinigt (belebte Bodenzone) und versickert. Damit sind solche Anlagen und erst recht kombinierte Anlagen (wie etwa Mulden-Rigolensysteme) Ingenieurbauwerke im Sinne der HOAI und im Leistungsbild Ingenieurbauwerke abzurechnen. Es spielt keine Rolle, ob diese Anlagen in oder unter einer Verkehrsanlage angesiedelt sind. Sie gehören zweifelsfrei nicht zur Verkehrsanlage. Unter Versickerungsanlagen, die zur Verkehrsanlage zählen, kann man allenfalls, und auch das nicht per se, Wegeseitengräben subsumieren.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „In welchem Leistungsbild ist eine Versickerungsanlage für einen Parkplatz zu honorieren?“, PBP 10/2016, Seite 10 → Abruf-Nr. 44251404

AUSGABE: PBP 5/2022, S. 10 · ID: 48191845

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