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Büroführung/WettbewerbsrechtKG Berlin: Werbung im E-Mail-Footer ist ohne Einwilligung unzulässig
| Das Versenden einer E-Mail mit einem kurzen zweizeiligen Werbezusatz in der Fußzeile ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers unzulässig. Das hat das KG Berlin entschieden. |
Werbung im E-Mail-Footer
Im konkreten Fall hatte ein Gewerbetreibender an die berufliche E-Mail-Adresse des Empfängers zwei E-Mails verschickt. Die eigentlich unternehmerisch sachbezogenen und damit zulässigen E-Mails enthielten am Ende einen kurzen Hinweis auf die eigene Website in Verbindung mit einem Werbeslogan: „... Organisiert, denkt mit, erledigt. Nutzen Sie www.....de“. Der Empfänger hatte zuvor nicht in Werbung eingewilligt. Deswegen sah das KG in dem sich anschließenden Rechtsstreit in den E-Mails unzulässige Werbung und ordnete die Unterlassung der Werbung an (KG Berlin, Urteil vom 15.09.2021, Az. 5 U 35/20, Abruf-Nr. 228457).
KG Berlin: Kurzer Werbeslogan macht E-Mail bereits unzulässig
Das Zusenden von elektronischer Post an einen Adressaten, der das Postfach beruflich nutzt, für Werbezwecke ohne dessen Einwilligung stellt nach Ansicht des KG einen Eingriff in den vom BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Das gilt auch, wenn E-Mails für nicht zu beanstandende Kommunikation genutzt werden und die Werbung am Ende der Mail erscheint. Das KG verweist dabei auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17, Abruf-Nr. 204393).
So führte der BGH bereits aus, dass das Hinzufügen von Werbung zu einer im Übrigen zulässigen E-Mail-Nachricht keine solche Bagatelle sei, dass eine Belästigung des Nutzers ausgeschlossen wäre. Daher spiele es in der Gesamtabwägung keine Rolle, wenn ein dem Empfänger im Grunde zumutbarer werblicher Zusatz durch einen Absatz vom Rest der E-Mail abgesetzt sei, flächenmäßig einen Bruchteil der gesamten E-Mail ausmache und nur aus acht Worten bestehe, am Ende der Nachricht stehe, nicht in einem Zusammenhang mit dem Rest der E-Mail stehe und nicht als Teil des Schreibens angesehen werden könne. Der werbende E-Mail-Footer stelle daher eine unzumutbare Belästigung dar.
... einwilligungspflichtiger E-Mail-Werbung Fazit | Ein Hinweis auf die eigene Webseite i. V. m. einem kurzen Werbeslogan in der E-Mail-Fußzeile ist ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Das gilt für beruflich wie für privat genutzte E-Mail-Adressen. Beherzigen Sie das in der Praxis. |
- Beitrag „DSGVO: Das müssen Sie beim Versand einer Kundenzeitschrift beachten“, PBP 8/2018, Seite 22 → Abruf-Nr. 45394338
AUSGABE: PBP 5/2022, S. 28 · ID: 48206337