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Betriebliche KrankenversicherungGruppenvertrag zur betrieblichen Krankenversicherung: Wann kann man Beiträge pauschalieren?

Abo-Inhalt03.02.20253 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

| Rund um die betriebliche Krankenversicherung tauchen immer wieder lohnsteuerliche Fragen auf. Aktuell hat LGP die Frage eines Lesers zu einem Gruppenvertrag zur betrieblichen Krankenversicherung erreicht. |

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Frage: Ein Betrieb möchte gerne für alle Arbeitnehmer einen Gruppenvertrag zur betrieblichen Krankenversicherung abschließen. Wie kann er die Beiträge pauschal versteuern, wenn der Sachbezugswert von 50 Euro bereits ausgeschöpft ist? Und wie ist das sozialversicherungsrechtlich?

Antwort: Der Betrieb kann die Beiträge pauschal versteuern, wenn es sich bei der bKV um eine Sachzuwendung handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und bei der der Arbeitnehmer kein Wahlrecht auf Geld hat. Außerdem muss die Pauschalierung nach § 37b EStG noch einheitlich erfolgen.

Unter diesen Voraussetzungen ist bKV Sachzuwendung

Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung ab und zahlt er die Beiträge dafür, erkennt die Finanzverwaltung dies als Sachzuwendung an. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht anstelle des Versicherungsschutzes auch eine entsprechende Geldleistung verlangen kann (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 228328).

Beispiel

Arbeitgeber A schließt für seine 50 Arbeitnehmer eine bKV ab.
Lösung: Es handelt sich insgesamt um eine Sachzuwendung. Denn die Arbeitnehmer haben kein Wahlrecht, sich wahlweise den Versicherungsbeitrag vom Arbeitgeber auch in Geld auszahlen zu lassen.

Belaufen sich sämtliche Sachbezüge des einzelnen Arbeitnehmers auf nicht mehr als 50 Euro pro Monat, ist der Vorteil steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Positiver Nebeneffekt: Die Lohnsteuerfreiheit lässt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV auch die Sozialabgaben (AN- und AG-Anteil) entfallen.

Überschreiten die Sachbezüge aber die Grenze von 50 Euro pro Monat, können sie im Wege der individuellen Versteuerung oder im Rahmen der Nettolohnversteuerung über die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers versteuert werden. Der Arbeitgeber kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer nach § 37b Abs. 2 EStG übernehmen.

Das gilt für die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG

Eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG kann mit einem Steuersatz von 30 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer erfolgen, wenn der Versicherungsschutz zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (keine Gehaltsumwandlung).

Beispiel

Arbeitgeber A bietet seinen 50 Arbeitnehmern eine bKV in Höhe von je 70 Euro über eine Gehaltsumwandlung an.
Lösung: Arbeitgeber A gewährt den Versicherungsschutz nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. § 37b Abs. 2 EStG scheidet aus.

Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt werden

Das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG muss einheitlich im Kalenderjahr für alle Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer ausgeübt werden. Daher ist der Vorteil mit 30 Prozent zu pauschalieren, wenn sich der Arbeitgeber bereits für die Anwendung des § 37b EStG für Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer entschieden hat, bzw. muss dann auch alle anderen Sachzuwendungen mit 30 Prozent pauschalieren, wenn er das Wahlrecht bisher nicht ausgeübt hat, die bkV aber nach § 37b EStG pauschalieren möchte.

Lohnsteuerpauschalierung und 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze

Vorteilhaft ist, dass pauschal versteuerte Sachzuwendungen bei der Prüfung der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze außer Ansatz bleiben, sodass die Freigrenze für andere Sachleistungen weiter genutzt werden kann (BFH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18, Abruf-Nr. 219499).

Keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei § 37b Abs. 2 EStG

Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG führt aber nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, sodass für die Krankenversicherungsbeiträge neben der pauschalen Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, ist dies wiederum ein geldwerter Vorteil, der als Geldzuwendung (d. h. mit dem Steuersatz des Mitarbeiters) mittels einer Nettolohnhochrechnung versteuert werden muss.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält einen steuerfreien Tankgutschein von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Der Arbeitgeber möchte parallel einen Gruppenvertrag zur betrieblichen Krankenversicherung abschließen (Sachbezug: je 75 Euro monatlich).
Lösung: Der Arbeitgeber kann den Gruppenvertrag von 75 Euro nach § 37b Abs. 2 EStG pauschalieren und diese 75 Euro den Sozialabgaben unterwerfen. Dann bleibt der Tankgutschein weiter steuer- und beitragsfrei.

AUSGABE: LGP 3/2025, S. 67 · ID: 50302118

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