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Betriebliche Altersversorgung/KrankenversicherungKein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Abo-Inhalt08.11.20241 Min. Lesedauer

| Ist der im Jahr 2020 eingeführte Freibetrag von beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung auch dann abzuziehen, wenn die Betroffenen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind? Nein, sagt das BSG. |

Hintergrund | Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Seit 2004 gilt für pflichtversicherte Mitglieder nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (2020: 159,25 Euro; 2024: 176,75 Euro). Dadurch sollten die pflichtversicherten Betriebsrentner entlastet werden.

Im Urteilsfall beziehen die freiwillig Krankenversicherten eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung. Sie rügen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss. Auch ihnen stehe der Freibetrag zu. Die Krankenkassen, die Vorinstanzen – und nun auch das BSG haben dies unter Hinweis auf die Unterschiedlichkeit von versicherungspflichtiger und freiwilliger Mitgliedschaft abgelehnt (BSG, Urteile vom 05.11.2024, Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R, Abruf-Nr. 244609).

AUSGABE: LGP 3/2025, S. 60 · ID: 50229076

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