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LohnsteuerpauschalierungAuswärtstätigkeiten: Wann die Lohnsteuer bei Mahlzeiten & Co. pauschaliert werden kann
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der dritte Teil beschäftigt sich mit der Pauschalierung bei Auswärtstätigkeiten. Konkret geht es um die Pauschalbesteuerung gestellter Mahlzeiten und um die Zahlung pauschal versteuerter Verpflegungsmehraufwendungen. |

Mahlzeitgestellung anlässlich einer Auswärtstätigkeit
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Mahlzeit eines Arbeitnehmers während einer Auswärtstätigkeit (z. B. einer auswärtigen Fortbildung), so liegt beim Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Gleiches gilt, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.
Amtliche Sachbezugswerte
Maßgebend für die Bewertung der Mahlzeit sind die jeweils geltenden amtlichen Sachbezugswerte (§ 8 Abs. 2 S. 8 i. V. m. S. 6 EStG). Der Wert nach der Sachbezugsverordnung beträgt im Jahr 2025 für
- ein Frühstück 2,30 Euro,
- ein Mittagessen 4,40 Euro und
- für ein Abendessen 4,40 Euro.
Wichtig | Für diesen Sachbezug lässt sich die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht nutzen. Denn der Sachbezug wird nicht nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewertet.
Beispiel 1 |
Amtliche Sach-
bezugswerte – 50-Euro-Freigrenze ist nicht nutzbar Lösung: Die Mahlzeit stellt einen geldwerten Vorteil da. Dieser ist mit dem amtlichen Sachbezugswert von 4,40 Euro zu bewerten. Die 50-Euro-Freigrenze ist nicht nutzbar. |
Das gilt bei Mahlzeit von mehr als 60 Euro
Eine Ausnahme gilt, wenn der Wert der Mahlzeit mehr als 60 Euro beträgt; in dem Fall lassen sich die günstigen Sachbezugswerte nicht nutzen – und die Erfassung als Arbeitslohn hat mit dem Wert der Mahlzeit zu erfolgen.
Zuzahlung für die gestellte Mahlzeit
Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die gestellte Mahlzeit, mindert diese den geldwerten Vorteil (maximal auf null Euro).
Wichtig | Bei der Prüfung der 60-Euro-Grenze sind die Zuzahlungen des Arbeitnehmers jedoch nicht gegenzurechnen (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 63, Abruf-Nr. 219235). Zuzahlungen lassen also die steuerliche Beurteilung der gestellten Mahlzeit unberücksichtigt und führen nicht zur Anwendbarkeit der amtlichen Sachbezugswerte. Bei der nachfolgenden Versteuerung der Mahlzeit wird die Zuzahlung hingegen mindernd berücksichtigt.
Beispiel 2 |
So wird bei Mahl-zeiten über 60 Euro und darunter gerechnet Lösung: Bei der Essensgestellung handelt es sich um eine unübliche und schädliche Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Deshalb ist nicht der Sachbezugswert, sondern der Wert der Mahlzeit von 65 Euro abzüglich der Zuzahlung von 10 Euro anzusetzen. Das sind 55 Euro. Diese 55 Euro sind zu versteuern. Abwandlung: Hätte das Essen nur 60 Euro oder weniger gekostet, wäre keine Versteuerung erfolgt. Denn dann wäre der Sachbezugswert von 4,40 Euro abzüglich der Zuzahlung von 10 Euro maßgebend; und es würden null Euro verbleiben. |
Keine Versteuerung bei Abzug von Verpflegungsmehraufwand
Die Erfassung der gestellten Mahlzeit als Arbeitslohn ist nicht unumstößlich. Denn § 8 Abs. 2 S. 9 EStG schreibt vor, dass der Ansatz einer nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert bewerteten Mahlzeit (also Mahlzeiten im Wert von nicht mehr als 60 Euro) als Arbeitslohn immer dann unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung parallel ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 4a S. 1 bis 7 EStG in Betracht käme („Verpflegungsmehraufwand“).
Genau das ist der Fall bei
- eintägigen Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung: Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte > acht Stunden;
- An- und Abreisetage bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit mit Übernachtung: auf die Abwesenheitszeiten kommt es nicht an;
- Zwischentage einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung: Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 24 Stunden
Beispiel 3 |
... lässt Ansatz des Sachbezugswerts entfallen |
Lösung: Grundsätzlich muss infolge des gestellten Mittagessens ein Betrag von 4,40 Euro als Arbeitslohn erfasst werden (amtlicher Sachbezugswert). Weil der Arbeitnehmer infolge der Abwesenheit von mehr als acht Stunden jedoch eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, wird der Sachbezugswert nicht als Arbeitslohn angesetzt. |
Wichtig | Im Gegenzug für die entfallende Besteuerung des Sachbezugswerts wird die Verpflegungspauschale des Arbeitnehmers gekürzt. Maßgebend für die Kürzung ist jedoch nicht der amtliche Sachbezugswert für die Mahlzeit. Denn § 9 Abs. 4a S. 8 EStG bestimmt, dass die Kürzung bei einem dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mittag- und Abendessen 40 Prozent bzw. bei einem Frühstück 20 Prozent der jeweiligen Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag beträgt. Maximal wird die Verpflegungspauschale jedoch auf null Euro gekürzt. Die Kürzung der Verpflegungspauschale beträgt deshalb 11,20 Euro (28 Euro x 40 Prozent).
Abwandlung |
Wie Beispiel 3, nur verlässt der Arbeitnehmer die Wohnung erst um 09:00 Uhr und kehrt bereits um 16:00 Uhr zurück. Lösung: Weil die Abwesenheit nicht mehr als acht Stunden beträgt, kann der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale als Werbungskosten absetzen. Deshalb bleibt es dabei, dass der amtliche Sachbezugswert von 4,40 Euro für das Mittagessen als Arbeitslohn zu erfassen ist. |
Ohne Sonderregelung individuelle Besteuerung der Mahlzeiten
Ohne Sonderregelung müssen die Sachbezüge in der Lohnabrechnung als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Die Besteuerung erfolgt dann mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers, und auch Sozialabgaben fallen an.
Rettungsanker bei Mahlzeiten ist Pauschalierung
Statt der individuellen Versteuerung und Verbeitragung gestattet § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG, dass der ermittelte Sachbezug auch mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden kann. Der Vorteil: Die Besteuerung vereinfacht sich, und die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Wichtig | Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG bewertet wurde. Eine Pauschalierung für unübliche Mahlzeiten, also Mahlzeiten deren Wert die Grenze von 60 Euro übersteigen (wie im Beispiel 2), ist deshalb nicht möglich. Hier bleibt es bei der individuellen Versteuerung und Verbeitragung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
In der Praxis wird die Pauschalierung insbesondere in zwei Fällen genutzt.
Fall 1: Pauschalierung von Mahlzeiten bei geringer Abwesenheit
Die Pauschalierung kommt infrage, wenn der Arbeitnehmer während einer auswärtigen Tätigkeit eine Mahlzeit eingenommen hat, aber infolge einer zu geringen Abwesenheit keine Verpflegungspauschale geltend machen kann.
Beispiel 4 |
Bei kurzen Abwesenheitszeiten oder ... Lösung: Weil der Arbeitnehmer keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen kann, müssen für das Mittagessen 4,40 Euro als Arbeitslohn erfasst werden (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG). Dieser Betrag kann entweder mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. |
Fall 2: Pauschalierung von Mahlzeiten nach der Dreimonatsfrist
Die Pauschalierung wird auch genutzt, wenn für den Arbeitnehmer die für den Verpflegungsmehraufwand maßgebende Dreimonatsfrist abgelaufen ist:
Beispiel 5 |
... nach Ablauf der ersten drei Monate kann Mittagessen pauschaliert werden Lösung: Weil für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig sind, ergibt sich durch die Mahlzeitengestellung kein Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG). Parallel reduzieren sich jedoch die Verpflegungspauschalen, die als Werbungskosten abzugsfähig sind. Nach Ablauf der ersten drei Monate ist jedes Mittagessen mit 4,40 Euro als Arbeitslohn zu erfassen und entweder individuell oder pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. |
Verpflegungsmehraufwand – Extra bei Auswärtstätigkeiten
Arbeitnehmer können im Rahmen einer Auswärtstätigkeit eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen. Der Einzelnachweis höherer tatsächlicher Kosten ist nicht möglich. Für Inlandsreisen beträgt die abzugsfähige Pauschale (§ 9 Abs. 4a EStG)
- 1. 14 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden abwesend ist;
- 2. 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, und
- 3. jeweils 14 Euro für jeden An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet (Abwesenheitszeiten sind unerheblich).
Für Auslandsreisen sind die vom BMF veröffentlichten länderweise unterschiedlichen Pauschbeträge anzusetzen (§ 9 Abs. 4a S. 5 EStG). Die seit 01.01.2025 geltenden Pauschalen können dem BMF-Schreiben vom 02.12.2025, (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006, Abruf-Nr. 245476) entnommen werden.
Abzug der Pauschalen auf Dreimonatsfrist begrenzt
Der Abzug der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ist bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG). Diese Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Tätigkeitsort innerhalb einer Woche an mindestens drei Tagen aufgesucht wird.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht bei Tätigkeiten auf mobilen, nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen, wie z. B. Fahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen oder einer Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt nach § 9 Abs. 4a S. 7 EStG zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich und kann z. B. auf Urlaub, Krankheit oder einer Fortbildung beruhen.
Arbeitgeber kann Pauschale für Verpflegungsmehraufwand erstatten
Der Arbeitgeber kann die als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen nach § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten. In diesem Fall mindern sich die abzugsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers (§ 3c Abs. 1 EStG).
Zu beachten ist, dass nicht immer die volle Pauschale steuer- und beitragsfrei erstattet werden kann. Denn wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während der Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, mindert diese die Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG) – und damit auch den steuer- und beitragsfrei erstattungsfähigen Betrag.
Beispiel 6 |
Ein Arbeitnehmer besucht von Montag (Abfahrt 08:00 Uhr) bis Freitag (Ankunft zu Hause 14:00 Uhr) eine auswärtige Fortbildung in Deutschland. Der Arbeitgeber gewährt für Montag bis Donnerstag ein übliches Mittagessen. Die restliche Verpflegung muss der Arbeitnehmer selbst organisieren. Dafür möchte ihm der Arbeitgeber steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zahlen. Lösung: Weil der Arbeitnehmer für alle Tage Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen kann, muss das erhaltene Mittagessen nicht versteuert werden (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG). Die Verpflegungspauschalen betragen grundsätzlich 112 Euro. Jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag und jeweils 28 Euro für die drei Zwischentage Dienstag bis Donnerstag. Infolge der vier gestellten Mittagessen wird die Pauschale jedoch um 44,80 Euro gekürzt (28 Euro x 40 Prozent x 4 Mahlzeiten). Damit kann der Arbeitgeber nicht 112 Euro, sondern lediglich 67,20 Euro steuer- und beitragsfrei für die Verpflegung des Arbeitnehmers erstatten. |
Die Praxis zeigt, dass sich mit einer Erstattung von 67,20 Euro die restliche Verpflegung (immerhin viermal Abendessen und viermal Frühstück, ggf. noch ein Mittagessen am Freitag) oft nicht bezahlen lässt. Natürlich kann der Arbeitgeber auch die weitere Verpflegung stellen. Das schränkt jedoch die Flexibilität des Arbeitnehmers ein. Aus diesem Grund gehen manche Arbeitgeber dazu über, eine oberhalb der steuer- und beitragsfreien Erstattung liegende Zahlung zu leisten. Das Problem: Diese übersteigende Zahlung unterliegt der Besteuerung und den Sozialabgaben. Jedoch nicht immer. Die Lösung steckt in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG.
Rettungsanker: Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG
Über § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG ist eine pauschale Besteuerung zulasten des Arbeitgebers mit 25 Prozent (zzgl. Soli und ggf. KiSt) möglich, soweit die gezahlte Vergütung die nach § 9 Abs. 4a S. 3, 5 und 6 EStG zustehenden (ungekürzten!) Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt.
Der Vorteil: Der Arbeitnehmer erhält einen hohen Nettobetrag für die Verpflegung während der Auswärtstätigkeit, und zugleich tritt infolge der Pauschalversteuerung eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Wichtig | Die Pauschalbesteuerung kann nur für Zahlungen infolge einer Auswärtstätigkeit in Anspruch genommen werden. Sie gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (R 40.2 Abs. 1 Nr. 4 LStR).
Beispiel 7 – Abwandlung von Beispiel 6 |
So gelingt zusätzliche pauschalversteuerte Erstattung Lösung: Weil die ungekürzten Verpflegungspauschalen für die Fortbildung des Arbeitnehmers 112 Euro betragen, kann der Arbeitgeber zusätzlich zu den steuer- und beitragsfreien 67,20 Euro eine Zahlung über 112 Euro leisten und zu seinen Lasten pauschal versteuern. Der Arbeitnehmer erhält dann insgesamt 179,20 Euro; und der Arbeitgeber wird mit 179,20 Euro zzgl. einer pauschalen Lohnsteuer von 28 Euro (112 Euro x 25 Prozent) zzgl. 1,54 Euro Soli (28 Euro x 5,5 Prozent) und ggf. Kirchensteuer belastet. Sozialabgaben fallen nicht an. |
- Beitrag „JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG“, LGP 1/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50261342
- Beitrag „Serie Lohnsteuerpauschalierung Teil 2: Kantinenmahlzeiten und Essensmarken“, LGP 2/2025, Seite 40 → Abruf-Nr. 50289296
AUSGABE: LGP 3/2025, S. 61 · ID: 50290160