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BSG sorgt für KlarheitVariables Entgelt und Umsatzbeteiligungen - Einmalzahlung oder laufendes Arbeitsentgelt?

Abo-Inhalt05.02.201014 Min. Lesedauer

Immer wieder gibt es Streit bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für variable Entgeltbestandteile (zum Beispiel Umsatzbeteiligungen). Das BSG hat in zwei Urteilen jetzt für mehr Klarheit gesorgt.

Immer wieder gibt es Streit bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge für variable Entgeltbestandteile (zum Beispiel Umsatzbeteiligungen). Das BSG hat in zwei Urteilen jetzt für mehr Klarheit gesorgt.

Umsatzbeteiligung als Einmalzahlung

Zahlt ein Arbeitgeber Umsatzbeteiligungen in Form von Abschlagszahlungen und einer Endzahlung an seine Arbeitnehmer, sind diese im Zeitpunkt der Zahlung als Einmalzahlung zu verbeitragen. Das hat das BSG im Fall eines Zahntechnikers entschieden. Sein Arbeitgeber (ein Zahnarzt) hatte die (nicht unerheblichen) Umsatzbeteiligungen jeweils im Zahlungsmonat als laufendes Entgelt verbeitragt. Damit zahlte er maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BMG) Sozialversicherungsbeiträge.

Das sah das BSG anders. Die Umsatzbeteiligungen sind kein Entgelt für die Arbeitsleistung, die in dem Monat erbracht wurde, für den das regelmäßige Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Zahlungen sind deshalb auf die einzelnen Monate zu verteilen, was in der Regel zu höheren Sozialabgaben führt (Urteil vom 3.6.2009, Az: B 12 KR 18/08; Abruf-Nr. 094043094043). Welche finanziellen Auswirkungen das haben kann, zeigt das folgende Beispiel.

Beispiel

A (keine Kinder) erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.500 Euro und im April und August Umsatzbeteiligungen in Form von Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, im Dezember noch einmal 1.950 Euro. Werden die Umsatzbeteiligungen als laufendes Arbeitsentgelt verbeitragt, ergeben sich folgende Sozialversicherungsbeiträge:Monat(e)Beitragspflichtiges Entgelt KV/PVBeitragspflichtiges Entgelt RV/AVAN-BeiträgeAG-Beiträge01/02/033.500 Euro3.500 Euro716,63 Euro676,38 Euro043.750 Euro5.000 Euro909,69 Euro866,56 Euro05/06/073.500 Euro3.500 Euro716,63 Euro676,38 Euro083.750 Euro5.000 Euro909,69 Euro866,56 Euro09/10/113.500 Euro3.500 Euro716,63 Euro676,38 Euro123.750 Euro5.450 Euro960,77 Euro917,64 EuroSumme42.750 Euro46.950 Euro9.229,82 Euro8.738,18 EuroWerden die Umsatzbeteiligungen als Einmalzahlung verbeitragt, ist zunächst jeweils die anteilige Jahresbemessungsgrenze zu ermitteln. Soweit das bis dahin gezahlte und verbeitragte Arbeitsentgelt diese anteilige Jahresbemessungsgrenze nicht erreicht, ist die Einmalzahlung zu verbeitragen (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Damit müssen folgende Teile der Umsatzbeteiligungen verbeitragt werden:

RV/AVKV/PVAprilAnteilige BMG 4 x 5.500 Euro bzw. 3.750 Euro22.000 Euro15.000 Euro./. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von Januar bis April14.000 Euro14.000 Euro= Noch nicht mit Beiträgen belegter Teil8.000 Euro1.000 EuroBeitragspflichtige Umsatzbeteiligung1.500 Euro1.000 EuroAugustAnteilige BMG 8 x 5.500 Euro bzw. 3.750 Euro44.000 Euro30.000 Euro./. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von Januar bis August29.500 Euro29.000 Euro= Noch nicht mit Beiträgen belegter Teil14.500 Euro1.000 EuroBeitragspflichtige Umsatzbeteiligung1.500 Euro1.000 EuroDezemberAnteilige BMG 12 x 5.500 Euro bzw. 3.750 Euro66.000 Euro45.000 Euro./. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von Januar bis Dezember45.000 Euro44.000 Euro= Noch nicht mit Beiträgen belegter Teil21.000 Euro1.000 EuroBeitragspflichtige Umsatzbeteiligung1.950 Euro1.000 EuroDamit ergeben sich folgende Sozialversicherungsbeiträge:Monat(e)Beitragspflichtiges Entgelt KV/PVBeitragspflichtiges Entgelt RV/AVAN-BeiträgeAG-Beiträge01/02/033.500 Euro3.500 Euro716,63 Euro676,38 Euro044.500 Euro5.000 Euro978,13 Euro926,38 Euro05/06/073.500 Euro3.500 Euro716,63 Euro676,38 Euro084.500 Euro5.000 Euro978,13 Euro926,38 Euro09/10/113.500 Euro3.500 Euro716,63 Euro676,38 Euro124.500 Euro5.450 Euro1.029,21 Euro977,46 EuroSumme45.000 Euro46.950 Euro9.435,14 Euro8.917,64 Euro

Durch die Verbeitragung als Einmalzahlung muss der Arbeitgeber 179,46 Euro (= 8.917,64 Euro ./. 8.738,18 Euro und der Arbeitnehmer 205,32 Euro (= 9.435,14 Euro ./. 9.229,82 Euro) mehr SV-Beiträge zahlen.

Variables Entgelt aus Zielvereinbarung

Zahlt ein Arbeitgeber aufgrund einer Zielvereinbarung regelmäßig Abschläge auf das vereinbarte variable Entgelt und im Folgejahr einen Endbetrag, ist der Endbetrag im Folgejahr als Einmalzahlung zu verbeitragen.

In dem Fall vor dem BSG wollte der SV-Prüfer den Endbetrag dem Vorjahr zurechnen und forderte deshalb Beiträge für das Vorjahr nach. Das sah das BSG anders. Weder die Abschlagszahlungen noch die Endzahlung lasse sich der Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltzeitraum zuordnen. Denn die genaue Höhe des variablen Entgelts lässt sich erst nach Ende des Geschäftsjahrs exakt ermitteln (Urteil vom 3.6.2009, Az: B 12 R 12/07; Abruf-Nr. 100129100129).

AUSGABE: LGP 2/2010, S. 35 · ID: 133402

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