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Abfindung Auszahlung kann steuerwirksam verschoben werden

LeseprobeAbo-Inhalt05.02.20102 Min. Lesedauer

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Auszahlung einer Abfindung allein aus steuerlichen Gründen in das nächste Jahr verschieben. Voraussetzung ist nach Ansicht des BFH nur, dass die Verschiebung vor der ursprünglichen Fälligkeit der Abfindung vereinbart wird.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Auszahlung einer Abfindung allein aus steuerlichen Gründen in das nächste Jahr verschieben. Voraussetzung ist nach Ansicht des BFH nur, dass die Verschiebung vor der ursprünglichen Fälligkeit der Abfindung vereinbart wird.

Unser Tipp: Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Auszahlung einer Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern hat. Denn die tarifermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der „Fünftel-Regelung“ kann die steuerlichen Nachteile durch das Zusammenfallen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. Ausführliche Berechnungsbeispiele dazu finden Sie in der Ausgabe 8/2009, Seite 132. (Urteil vom 11.11.2009, Az: IX R 1/09)(Abruf-Nr. 100263100263)

AUSGABE: LGP 2/2010, S. 19 · ID: 133389

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