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Sonderregelung für LeiharbeitnehmerRegelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit

Abo-Inhalt05.02.20108 Min. Lesedauer

Auch die langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Das hat das BMF jetzt eingesehen und die entsprechenden BFH-Urteile veröffentlicht. Für Leiharbeitnehmer soll es aber eine Sonderregelungen geben.

Auch die langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Das hat das BMF jetzt eingesehen und die entsprechenden BFH-Urteile veröffentlicht. Für Leiharbeitnehmer soll es aber eine Sonderregelungen geben.

BMF will Sonderregelung bei Leiharbeit und Outsourcing

Überträgt man die BFH-Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 9.7.2009, Az: VI R 42/08 und VI R 21/08; Abruf-Nr. 093427093427 und 093108093108) auf Leiharbeitnehmer, würden diese an ihrem Tätigkeitsort niemals eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denn ihr Arbeitgeber ist der Verleiher und somit sind sie immer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers tätig.

In folgenden Fällen soll deshalb die Tätigkeitsstätte beim Kunden doch zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers werden (BMF, Schreiben vom 21.12.2009, Az: IV C 5 - S 2353/08/10010; Abruf-Nr. 100254100254).

  • Der Arbeitnehmer wird dem Entleiher für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher überlassen bzw. beim Entleiher mit dem Ziel einer späteren Übernahme beschäftigt.

Beispiel

Arbeitnehmer A wird von einer Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an die Baufirma X eingestellt. Mit Abschluss des Bauvorhabens bei X endet das Arbeitsverhältnis zwischen A und der Zeitarbeitsfirma vertragsgemäß. Das BMF geht vom ersten Tag an von einer regelmäßigen Arbeitsstätte des A bei der Baufirma X aus. Denn der Einsatz bei X ist dauerhaft (für die Dauer des Arbeitsverhältnisses).

  • Der Arbeitgeber verlagert das ursprüngliche Arbeitsverhältnis an einen anderen Arbeitgeber, der Arbeitnehmer arbeitet aber weiterhin an seiner bisherigen Tätigkeitsstätte (Outsourcing).

Beispiel

Ein Automobilhersteller lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten Arbeitnehmer an eine Zeitarbeitsfirma aus, die ihrerseits die Arbeitnehmer wieder an den Automobilhersteller verleiht. Die Arbeitnehmer üben dann bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber die gleiche Tätigkeit aus. Das BMF geht auch in diesem Fall vom ersten Tag an von einer regelmäßigen Arbeitsstätte beim jetzt entleihenden Arbeitgeber aus, weil sich weder die Tätigkeit noch der Tätigkeitsort geändert haben.

Wichtig: Ob die Ansicht der Finanzverwaltung vor dem BFH Bestand haben wird, ist nicht sicher. Mangels anhängigem Verfahren bleibt betroffenen Arbeitnehmern nach einem Einspruch derzeit aber nur der Klageweg.

AUSGABE: LGP 2/2010, S. 26 · ID: 133399

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