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Neue BFH-RechtsprechungGruppenunfallversicherungen: Wann sind Beiträge und Leistungen steuerpflichtig?
Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch, sind im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. Mit diesem Urteil hat der BFH eine lange diskutierte Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.
Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch, sind im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. Mit diesem Urteil hat der BFH eine lange diskutierte Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden (Urteil vom 11.12.2008, Az: VI R 9/05; Abruf-Nr. 090585090585).
Die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist also nicht von der ausgezahlten Versicherungssumme abhängig, sondern von der Dauer des Versicherungsschutzes. Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die ausgezahlte Versicherungssumme steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Die neue Rechtslage hat das BMF bereits in einem Schreiben „verarbeitet“ (Schreiben vom 28.10.2009, Az: IV C 5 - S 2332/09/10004; Abruf-Nr. 093843093843).
Wichtig: Fünf weitere Verfahren hat der BFH gleichermaßen entschieden (Urteile vom 11.12.2008, Az: VI R 20/05, VI R 19/06, VI R 24/06, VI R 66/06 und VI R 3/08; Abruf-Nr. 100289100289, 100290100290, 100291100291, 100292100292 und 100293100293).
Das Spektrum der Unfallversicherungen
Unfallversicherungen sind Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung gelten unterschiedliche Regeln für die Besteuerung der Beiträge und Leistungen:
- Gesetzliche Unfallversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) trägt allein der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält dadurch einen geldwerten Vorteil. Dieser ist jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind beim Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
- Gesamtunfallversicherung: Zahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge zu einer Gesamtunfallversicherung, die auch private Unfallrisiken abdeckt, können steuerpflichtige Zukunftssicherungsleistungen vorliegen. Einzelheiten dazu auf den folgenden Seiten.
- Reiseunfallversicherung: Beiträge des Arbeitgebers zu einer Reiseunfallversicherung des Arbeitnehmers sind steuerfreie Reisenebenkosten, soweit ausschließlich Unfallrisiken bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit abgedeckt sind.
- Gruppenunfallversicherungen: Neben Einzelunfallversicherungen kann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auch einen Rahmenvertrag abschließen und alle oder einen Teil seiner Arbeitnehmer gegen Unfälle absichern. Bei einer Gruppenunfallversicherung können steuerpflichtige Beiträge pauschal lohnversteuert werden. Auch dazu später mehr.
Beachten Sie: Ein gemeinsamer Unfallversicherungsvertrag liegt bereits vor, wenn in einem Rahmenvertrag die versicherten Personen und Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind. Ein Rahmenvertrag, der nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, ist aber kein Gruppenunfallversicherungsvertrag (R 40b.2 Sätze 3 und 4 LStR).
Arbeitgeberbeiträge zu Gesamtunfallversicherungen
Entscheidend für die steuerliche Behandlung der Beiträge ist, wer Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat, wem also im Versicherungsfall die Leistung zusteht. Je nach Versicherungsvertrag kann die Zahlung an den Arbeitgeber oder an den Arbeitnehmer erfolgen.
- Rechte stehen ausschließlich dem Arbeitgeber zu: Stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu (Versicherungen für fremde Rechnung; § 179 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 43 bis 48 VVG), sind die Beiträge des Arbeitgebers (zunächst) kein Arbeitslohn (BFH, Urteile vom 16.4.1999, Az: VI R 60/96; Abruf-Nr. 9966799667 und Az: VI R 66/97; Abruf-Nr. 9966499664).
- Unmittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers: Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend machen, sind die Beiträge Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung hat (BFH, Urteil vom 12.4.2007, Az: VI R 55/05; Abruf-Nr. 071840071840 und Urteil vom 15.11.2007, Az: VI R 30/04; Abruf-Nr. 081007081007). Wirtschaftlich gesehen stellt der Arbeitgeber ihm Mittel für seine Zukunftssicherung zur Verfügung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder eine Gruppenunfallversicherung handelt.
Beachten Sie: Ein unentziehbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers liegt aus Sicht der Finanzverwaltung auch vor, wenn der Arbeitgeber zwar den Anspruch geltend machen kann, die Versicherungsleistung aber nach den Versicherungsbedingungen immer direkt an den Arbeitnehmer zu leisten ist. Dagegen hat der Arbeitnehmer einen entziehbaren Rechtsanspruch, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann. Dann kann der Arbeitnehmer die Versicherungsleistung letztlich nur im Innenverhältnis vom Arbeitgeber verlangen.
Aufteilung der Beiträge
Hat der Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch, sind die Beiträge zum Teil lohnsteuerpflichtig. Es gilt folgende Aufteilung:
- Für die Frage, welcher Anteil auf das berufliche Unfallrisiko entfällt, sind zunächst die Angaben der Versicherungsgesellschaft maßgebend. Fehlen diese, kann der Anteil mit 50 Prozent geschätzt werden.
- Vom beruflichen Risiko kann der Arbeitgeber 40 Prozent als Reisenebenkosten steuerfrei (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG) belassen. Die restlichen 60 Prozent sind als Werbungskostenersatz lohnsteuerpflichtig.
Beispiel
Ein Arbeitgeber zahlt für die Gesamtunfallversicherung seiner Arbeitnehmer anteilig je Arbeitnehmer 80 Euro. Abgedeckt sind - ohne Aufteilung seitens der Versicherung - neben Auswärtstätigkeiten auch sonstige berufliche und private Unfallrisiken. Die Arbeitnehmer können ihre Ansprüche direkt gegenüber der Versicherung geltend machen.Jeweils 40 Euro (= 50 Prozent) entfallen auf das private und berufliche Risiko. Vom beruflichen Risiko können 16 Euro (= 40 Prozent von 40 Euro) als Reisenebenkosten steuerfrei bleiben. Die restlichen 64 Euro (= 24 Euro berufliches Risiko + 40 Euro privates Risiko) sind lohnsteuerpflichtig.
Unser Tipp: Prämienvorteile eines Gruppenvertrags gegenüber einer Einzelversicherung sind kein geldwerter Vorteil.
Lohnsteuerpauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen
Steuerpflichtige Versicherungsbeiträge müssen grundsätzlich individuell lohnversteuert werden. Unter folgenden Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 20 Prozent pauschalieren (§ 40b Abs. 3 EStG):
- Es handelt sich um eine Gruppenunfallversicherung. Das heißt: In einem (Gruppen)-Vertrag sind mehrere Arbeitnehmer versichert.
- Der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende steuerpflichtige Nettobeitrag (ohne Versicherungssteuer) beträgt höchstens 62 Euro im Jahr.
Auch wenn die Versicherung für jeden Arbeitnehmer den einzelnen individuellen Versicherungsbeitrag ausweist, handelt es sich um eine begünstigte Gruppenunfallversicherung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall aber nur bei den Arbeitnehmern die Pauschalierung anwenden, deren Beitrag unter der 62-Euro-Grenze bleibt. Nur wenn der gesamte Versicherungsbeitrag in einer Summe ausgewiesen ist, kann er einen Durchschnittswert ermitteln (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LStDV).
Ist eine Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich, muss der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitrag (inklusive Versicherungsteuer) individuell lohnversteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG; R 40b.2 Satz 1 LStR). Eine Pauschalierung mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz ist nicht möglich, weil es sich um laufenden Arbeitslohn, und nicht um einen sonstigen Bezug handelt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Unser Tipp: Individuell lohnversteuerte Beiträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen, soweit sie das berufliche Risiko abdecken. Den privaten Anteil kann er als Sonderausgaben berücksichtigen.
Sozialversicherung
Die steuerpflichtigen Beiträge bleiben sozialversicherungsfrei, wenn sie pauschal lohnversteuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV) und der Arbeitgeber sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbringt.
Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer
Pauschal lohnversteuert werden die tatsächlich gezahlten Bruttobeiträge (also inklusive Versicherungssteuer). Gewährt die Versicherung aufgrund der Anzahl der versicherten Arbeitnehmer günstige Konditionen, hat dies keinen Einfluss auf den zu versteuernden Betrag.
Beispiel
In einem Gruppenunfallversicherungsvertrag sind 25 Arbeitnehmer versichert. Ohne Aufteilung seitens der Versicherung ist neben dem privaten auch das berufliche und das Dienstreiserisiko abgesichert. Der Arbeitgeber zahlt jährlich 2.306,25 Euro (alternativ 2.305,50 Euro).1. Alternative 2. AlternativeAuf jeden Arbeitnehmer entfallen92,25 Euro92,22 Euro./. 20 % steuerfreier Anteil (Dienstreise)18,45 Euro18,44 Euro= Bruttoversicherungsbeitrag73,80 Euro73,78 Euro./. Versicherungssteuer 19/11911,78 Euro11,78 EuroNettoversicherungsbeitrag62,02 Euro62,00 EuroIm ersten Fall ist eine Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich, weil die 62 Euro überschritten sind. Je Arbeitnehmer müssen 73,80 Euro individuell lohnversteuert werden. Zusätzlich entstehen Sozialversicherungsbeiträge. Im zweiten Fall können die Beiträge wie folgt pauschal versteuert werden:Lohnsteuer 20,0 % von73,78 Euro=14,77 EuroSolidaritätszuschlag5,5 %von14,77 Euro=0,81 EuroKirchensteuer *7,0 %von14,77 Euro=1,04 EuroSumme16,62 Euro* Der Kirchensteuersatz ist abhängig vom jeweiligen Bundesland
Freigrenze für Sachbezüge anwendbar?
Gewährt der Arbeitgeber als Versicherer seinen Arbeitnehmern Versicherungsschutz, handelt es sich um eine Sachleistung und die Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber lediglich als Versicherungsnehmer den Arbeitnehmern Versicherungsschutz verschafft. In diesen Fällen liegt eine Barleistung vor, was die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ausschließt (R 8.1 Abs. 3 Satz 2 LStR; BFH, Urteil vom 26.11.2002, Az: VI R 68/01; Abruf-Nr. 030890030890).
Steuerliche Behandlung der Versicherungsleistungen
Waren die Beiträge nicht steuerpflichtig, sind die Versicherungsleistungen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Mit einer Ausnahme: Kein Arbeitslohn liegt vor, soweit die Leistungen als Entschädigungen gezahlt werden. Dazu zählen zum Beispiel:
- Schmerzensgeldrenten (§ 253 Abs. 2 BGB)
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 2. Alternative BGB)
- Unterhaltsrenten (§ 844 Abs. 2 BGB)
- Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB)
Diese Leistungen sind nicht steuerbar (BMF, Schreiben vom 15.7.2009, Az: IV C 3 - S 2255/08/10012; Abruf-Nr. 092931092931).
Steuerpflichtiger Auszahlungsbetrag - Änderung der Rechtsprechung
Bisher wurden die ausbezahlten Versicherungsleistungen lohnversteuert. Das hat sich jetzt aufgrund der BFH-Rechtsprechung zum Vorteil der Arbeitnehmer geändert: Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag, führen nur die bis dahin entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung zu Arbeitslohn, nach oben begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung.
Beispiel
Ein Arbeitgeber zahlt für Arbeitnehmer A monatlich 25 Euro in eine Unfallversicherung. A hat keinen direkten Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen. Nach zehn Monaten erleidet er einen Unfall. Die Versicherung zahlt auf Veranlassung des Arbeitgebers 30.000 Euro an A. Mangels Rechtsanspruch sind die monatlichen Beiträge kein Arbeitslohn. Die Versicherungsleistung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, allerdings nur in Höhe der gezahlten Versicherungsbeiträge von 250 Euro.
Wichtig: Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt. Bei einer Gruppenunfallversicherung ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der Versicherungsbeiträge gegebenenfalls zu schätzen. Außerdem gilt:
- Der auf das Risiko „Unfälle bei Auswärtstätigkeit“ entfallende Anteil der Beiträge ist nicht lohnsteuerpflichtig. Hierbei handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG).
- Der Anteil der Beiträge, der auf das Risiko beruflicher Unfälle (ohne Auswärtstätigkeit) entfällt, ist im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung steuerpflichtiger Werbungskostenersatz. Er ist damit zwar lohnsteuerpflichtig, kann vom Arbeitnehmer aber in seiner Einkommensteuererklärung in gleicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Saldierung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist aber nicht möglich.
Unser Tipp: Kann die Versicherung keine Aufteilung vornehmen, ist der Anteil mit 20 Prozent (für Auswärtstätigkeit) und mit 30 Prozent (als Werbungskostenersatz) zu schätzen.
- Beiträge, die bereits besteuert wurden, sind nicht noch einmal lohnsteuerpflichtig. Das gilt zum Beispiel in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus einem Versicherungsvertrag mehrfach Leistungen erhält oder der Vertrag zeitweise einen unmittelbaren Anspruch des Arbeitnehmers vorsah (= steuerpflichtige Beiträge).
- Hat der Versicherungsschutz länger als ein Jahr gedauert, handelt es sich bei dem zu versteuernden Arbeitslohn um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, für die die „Fünftel-Regelung“ anzuwenden ist (§ 34 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 Nr. 4 EStG).
- Erhält ein Arbeitnehmer die Versicherungsleistungen in Teilbeträgen, fließt solange Arbeitslohn zu, bis die Auszahlungsbeträge die Summe der entrichteten Versicherungsbeiträge erreicht haben.
- Die Versicherungsleistungen können auch als Leibrente gezahlt werden. Es fließt dann Arbeitslohn über den Zeitraum zu, bis der Teil der Versicherungsleistungen, der nicht Ertragsanteil ist, die Summe Versicherungsbeiträge erreicht hat. Beiträge nach der ersten Auszahlung der Versicherungsleistungen werden hierbei nicht mehr berücksichtigt.
Beispiel
Nach einem Unfall erhält ein Arbeitnehmer aus einer Unfallversicherung (ohne eigenen Rechtsanspruch) als Leibrente jährlich 1.500 Euro. Der Ertragsanteil beträgt 25 Prozent (= 375 Euro). 3.400 Euro Versicherungsbeiträge wurden für den Arbeitnehmer insgesamt gezahlt. Steuerpflichtig sind:Rente (Ertragsanteil)Arbeitslohn1. Jahr375 Euro1.125 Euro2. Jahr375 Euro1.125 Euro3. Jahr375 Euro1.125 Euro4. Jahr375 Euro25 Euro5. Jahr375 Euro0 Euro
Ab dem 5. Jahr entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn mehr. Die Leibrente unterliegt aber weiter mit dem Ertragsanteil von 375 Euro der Einkommensteuer.
Erhebung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten, wenn er von einer Zahlung durch die Versicherung weiß oder erkennen konnte, dass Gelder gezahlt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). In der Regel wird die Versicherung den Arbeitgeber über die Zahlung informieren. Kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht einbehalten, muss er dies dem Betriebsstätten-Finanzamt anzeigen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 EStG).
AUSGABE: LGP 2/2010, S. 29 · ID: 133401