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SozialversicherungspflichtVeranstaltungstechniker ist in der Regel selbstständig tätig

LeseprobeAbo-Inhalt04.12.20092 Min. Lesedauer

Ein Veranstaltungstechniker ist selbstständig, wenn er

Ein Veranstaltungstechniker ist selbstständig, wenn er

  • für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig ist,
  • ohne eine besondere Bindung an einen Auftraggeber über eine Auftragsannahme entscheidet,
  • das Entgelt für seine Arbeit in unterschiedlicher Höhe und Nebenkosten gesondert abrechnet,
  • werbend am Markt tätig ist und
  • für seine Arbeit nur Endzeitpunkte vorgegeben bekommt.

Es fällt dann aus Sicht des LSG Berlin-Brandenburg nicht mehr ins Gewicht, dass er nur in geringem Umfang eigenes Kapital einsetzt. (Urteil vom 28.01.2009, Az: L 9 KR 101/03)(Abruf-Nr. 091918091918)

AUSGABE: LGP 12/2009, S. 200 · ID: 132008

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