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Steuerzahlerfreundliche EntscheidungGeringe Teilabfindung in einem anderen Jahr gefährdet Tarifermäßigung nicht

Abo-Inhalt04.12.20095 Min. Lesedauer

Wird eine Abfindung fast vollständig in einem Jahr und nur ein minimaler Restbetrag in einem anderen Steuerjahr ausgezahlt, steht dem Arbeitnehmer für die Hauptentschädigung trotzdem der ermäßigte Steuersatz zu.

Wird eine Abfindung fast vollständig in einem Jahr und nur ein minimaler Restbetrag in einem anderen Steuerjahr ausgezahlt, steht dem Arbeitnehmer für die Hauptentschädigung trotzdem der ermäßigte Steuersatz zu. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BFH ein Urteil des FG Nürnberg (Ausgabe 7/2009, Seite 117).

Zusammenballung als Voraussetzung für die Steuerermäßigung

Damit eine Abfindung ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden kann, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Die Abfindung muss deshalb grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen (BFH, Urteil vom 3.7.2002, Az: XI R 80/00; Abruf-Nr. 021569021569). Davon hat der BFH jetzt eine (weitere) Ausnahme zugelassen.

Liegt hinsichtlich der Hauptleistung eine Zusammenballung vor, geht die Tarifermäßigung dafür nicht verloren, wenn eine geringe Teilleistung in einem anderen Jahr gezahlt wird (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 11/09; Abruf-Nr. 093493093493). In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zunächst nur 1.000 Euro von den vereinbarten 77.257 Euro an den Arbeitnehmer überwiesen. Im Folgejahr zahlte er dann die restlichen 76.257 Euro. Das Finanzamt wollte die 76.257 Euro nicht ermäßigt versteuern, weil die Abfindung nicht in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen war.

Das sah der BFH anders: Wenn fast alles in einem Jahr und nur ein minimaler Restbetrag in einem anderen Jahr ausgezahlt wird, schließt das den Steuervorteil unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Vorschrift noch nicht aus. Der BFH legte sich aber leider weder prozentual noch betragsmäßig exakt fest. Er stellt also weder eine Grenze auf, dass zum Beispiel bei Auszahlung von 95 Prozent und mehr in einem Jahr der Steuervorteil generell zulässig sein soll. Noch legte er einen fixen Betrag fest, dass also zum Beispiel bei einer Zahlung bis maximal 5.000 Euro in einem anderen Jahr der Steuervorteil generell zulässig wäre.

Unser Tipp: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher auf Nummer sicher gehen und - wenn es keine wichtigen Gründe gibt - dafür Sorge tragen, dass 100 Prozent der Abfindung in einem Jahr ausgezahlt werden.

Abgrenzung zu Zusatzleistungen

Ein Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen ist auch bei sogenannten Zusatzleistungen möglich. Das sind Zahlungen, die der Arbeitgeber - neben der Hauptentschädigung - aus Gründen der sozialen Fürsorge übergangsweise gewährt, um dem Arbeitnehmer zum Beispiel einen Berufswechsel zu erleichtern. Diese Zusatzleistungen spielen für die Frage der Zusammenballung der Hauptentschädigung keine Rolle (BFH, Urteil vom 21.1.2004, Az: XI R 33/02; Abruf-Nr. 041323041323).

AUSGABE: LGP 12/2009, S. 202 · ID: 132012

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