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Zahlungstermine beachtenSteuern und Sozialabgaben: Termine 2010

Abo-Inhalt04.12.200910 Min. Lesedauer

Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlich gewährten Zahlungsschonfrist zahlen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Nachfolgend finden Sie die Termine 2010.

Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlich gewährten Zahlungsschonfrist zahlen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein.

Unser Service: Alle Termine für das Jahr 2010 finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ Stichwort „Lohnabrechnung“.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlt sein (Eingang der Zahlung bei der Einzugsstelle).

Wichtig: Die Beitragsnachweise müssen bereits mit Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages (0 Uhr) bei der Einzugsstelle vorliegen. Aufgrund dieser Regelung haben wir im folgendem Kalender für den Nachweis den sechstletzten Bankarbeitstag aufgeführt.

Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2010

MonatNachweisFälligkeitMonatNachweisFälligkeitJanuarFr22.1.Mi27.1. JuliFr23.7.Mi28.7.FebruarFr19.2.Mi24.2.AugustDi24.8.Fr27.8.MärzMi24.3.Mo29.3.SeptemberDo23.9.Di28.9.AprilFr23.4.Mi28.4.OktoberFr22.10.Mi27.10.MaiFr21.5.Do27.5.NovemberDi23.11.Fr26.11.JuniMi23.6.Mo28.6.DezemberMi22.12.Di28.12.

Lohnsteuer

Die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgegeben werden. Wird der Abgabetermin nicht eingehalten, droht ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.

Unser Tipp: Für Überweisungen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist (§ 240 Abs. 3 AO). Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden. Bei Scheckzahlungen muss der Scheck bereits drei Tage vor dem Steuertermin (spätestens 24 Uhr) beim Finanzamt sein.

Beispiel

Der 10. Juni 2010 ist der Abgabetermin für die Lohnsteueranmeldung Mai. An diesem Tag muss die Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden. Zahlt der Arbeitgeber per Scheck, muss der Scheck dem Finanzamt bereits am 7. Juni 2010 vorliegen. Überweist er die Lohnsteuer, müsste das Geld am 13. Juni 2010 auf dem Konto des Finanzamts sein. Weil der 13. Juni 2010 aber ein Sonntag ist, reicht es, wenn das Geld am 14. Juni 2010 auf dem Finanzamtskonto eingeht.

Wird die Lohnsteuer erst nach Ablauf der Zahlungsschonfrist gezahlt, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag von einem Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags.

Beispiel

Die Lohnsteuer für Mai 2010 in Höhe von 5.225 Euro (fällig am 10. Juni 2010) wird erst am 12. August 2010 gezahlt. Der Säumniszuschlag beträgt 104 Euro (5.200 Euro x 1 % x 2 angefangene Monate).

Beachten Sie: Lohnsteuer wird nicht gestundet, weil der Arbeitnehmer sie schuldet und der Arbeitgeber sie nur treuhänderisch verwaltet.

Lohnsteuertermine

Nachfolgend finden Sie die Lohnsteuertermine 2010. Die Zahlungsschonfrist gilt aber nur für Überweisungen auf ein Konto des Finanzamts.

Lohnsteuertermine 2010

Anmeldung für MonatAbgabeterminZahlungsschonfrist letzter Tag12/2009Montag11.1.2010Donnerstag14.1.20101/2010Mittwoch10.2.2010Montag15.2.20102/2010Mittwoch10.3.2010Montag15.3.20103/2010Montag12.4.2010Donnerstag15.4.20104/2010Montag10.5.2010Freitag14.5.20105/2010Donnerstag10.6.2010Montag14.6.20106/2010Montag12.7.2010Donnerstag15.7.20107/2010Dienstag10.8.2010Freitag13.8.20108/2010Freitag10.9.2010Montag13.9.20109/2010Montag11.10.2010Donnerstag14.10.201010/2010Mittwoch10.11.2010Montag15.11.201011/2010Freitag10.12.2010Montag13.12.2010

Unser Tipp: Arbeitgeber können dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Vorteil: Die Steuer gilt immer als rechtzeitig gezahlt. In der Regel bucht das Finanzamt das Geld ebenfalls erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab.

AUSGABE: LGP 12/2009, S. 203 · ID: 132013

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