Arbeitslosengeld
Bei Gehaltsverzicht erweiterter Bemessungszeitraum möglich
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2009 abgeschlossen.
Beitragssatz sinkt - Zusatzbeiträge drohenZusatzbeitrag der Krankenkassen - Arbeitnehmer können Sonderkündigungsrecht nutzen
Seit 1. Juli 2009 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch 14,9 Prozent. Gleichzeitig mehren sich aber auch die Anzeichen, dass einige Krankenkassen demnächst erstmals einen Zusatzbeitrag erheben müssen. Aufgrund des bestehenden Sonderkündigungsrechts können Arbeitnehmer diese Beitragserhöhung aber vermeiden.
Seit 1. Juli 2009 beträgt der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch 14,9 Prozent. Das heißt: Arbeitnehmer zahlen ab Juli 2009 nur noch einen Beitrag in Höhe von 7,9 Prozent (inklusive Sonderbeitrag); Arbeitgeber 7,0 Prozent. Gleichzeitig mehren sich aber auch die Anzeichen, dass einige Krankenkassen demnächst erstmals einen Zusatzbeitrag erheben müssen. Aufgrund des bestehenden Sonderkündigungsrechts können Arbeitnehmer diese Beitragserhöhung aber vermeiden.
Der Zusatzbeitrag und seine Folgen
Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag verlangen (§ 242 SGB V). Der Zusatzbeitrag wird nur vom Arbeitnehmer erhoben, und er muss ihn selbst an die Kasse überweisen. Er ist auf ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers begrenzt. Bis zu einem Betrag von monatlich acht Euro kann der Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Einkommensverhältnisse verlangt werden.
Bislang ist noch nichts Genaues darüber bekannt, wie viele und welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben werden. Vielmehr ist zu beobachten, dass kleine finanzschwache Kassen mit einer „Großen“ fusioniert haben. Das dürfte vor allem zwei Gründe haben:
- Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, droht aufgrund des Sonderkündigungsrechts ein massiver Mitgliederverlust.
- Weil die Krankenkassen den Zusatzbeitrag selbst einziehen müssen, stehen dem zusätzlichem Geld hohe Verwaltungskosten gegenüber.
Unser Tipp: Es gibt inzwischen auch einige wenige Krankenkassen, die eine Prämie an ihre Versicherten zahlen. Dazu gehören insbesondere die IKK-Südwest-Direkt, die hkk und die BKK ALP Plus.
Das Sonderkündigungsrecht
Bereits vor Einführung des Gesundheitsfonds bestand ein Sonderkündigungsrecht, wenn eine Krankenkasse den Beitragssatz erhöht hat. Das gilt jetzt gleichermaßen, wenn ein Zusatzbeitrag eingeführt bzw. erhöht oder eine Prämienzahlung vermindert bzw. eingestellt wird (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Will die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben bzw. erhöhen, muss sie spätestens einen Monat vor Fälligkeit des (erhöhten) Zusatzbeitrags den Versicherten informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Kommt die Krankenkasse der Hinweispflicht nicht nach, verschiebt sich der Beginn der Kündigungsfrist entsprechend. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Beispiel
Eine Sekretärin ist bei der Krankenkasse A gesetzlich versichert. A kündigt am 10. August 2009 an (inklusive Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht), dass sie ab Oktober 2009 einen Zusatzbeitrag von monatlich 7 Euro erheben muss. Die Sekretärin kündigt der Krankenkasse am 20. August 2009. Die Kündigung geht bei A am 22. August 2009 ein. Aufgrund der zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende kann sich die Sekretärin ab dem 1. November 2009 in einer anderen Krankenkasse versichern.
Der Arbeitnehmer kann das Sonderkündigungsrecht bis zur ersten Fälligkeit des (erhöhten) Zusatzbeitrags ausüben. Wann ein Zusatzbeitrag fällig wird, legt die Krankenkasse in ihrer Satzung fest (§ 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag bzw. die Erhöhung nicht entrichten.
Abwandlung Beispiel
Entsprechend der Satzung der Krankekasse A ist der Zusatzbeitrag immer zum 15. eines Monats fällig. Die Sekretärin kündigt am 14. Oktober 2009 (einen Tag vor der erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrags). Sie kann sich somit erst ab dem 1. Januar 2010 in einer anderen Krankenkasse versichern (zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende). Die am 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember fällig werdenden Zusatzbeiträge muss sie aufgrund ihres ausgeübten Sonderkündigungsrechts nicht bezahlen.
Bindungswirkung bei Wahltarifen
Hat sich ein Arbeitnehmer für einen Wahltarif entschlossen, ist er für drei Jahre an die gesetzliche Krankenkasse gebunden. Innerhalb dieser dreijährigen Bindungsfrist kann er auch bei Einführung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags nicht kündigen.
Unser Tipp: Es gibt gesetzliche Krankenkassen, deren Satzungen vorsehen, dass die Bindungswirkung nicht greift, wenn der Arbeitnehmer zu einer Kasse der gleichen Art (zum Beispiel BKK) wechselt.
Beginn der Mitgliedschaft fällt mit Zusatzbeitrag zusammen
Wechselt der Arbeitnehmer die Krankenkasse und wird mit Beginn der Mitgliedschaft der Beitrag erhöht, gilt das Sonderkündigungsrecht aus Sicht des LSG Hessen ebenfalls (Urteil vom 4.12.2008, Az: L 1 KR 219/06; Abruf-Nr. 090679090679). Denn entscheidend sei der Zeitpunkt der rechtlichen Begründung der Mitgliedschaft. Wird bis zum Beginn (zum 1. eines Monats) der Mitgliedschaft der Beitrag erhöht, ist das wie eine Beitragserhöhung während einer bestehenden Mitgliedschaft zu bewerten.
Beachten Sie: Das LSG hatte seinerzeit noch zu einer Beitragserhöhung zum Zeitpunkt des Beginns einer Mitgliedschaft entschieden. Das Urteil ist aber auf die Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags bzw. die Minderung oder dem Wegfall einer Prämienzahlung übertragbar. Das letzte Wort hat jetzt das BSG (Az: B 12 KR 10/09 B).
AUSGABE: LGP 7/2009, S. 122 · ID: 128305