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Neue Regeln bei der EhescheidungDer neue Versorgungsausgleich wirkt auch auf die betriebliche Altersversorgung
Der Versorgungsausgleich, der die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung regelt, wird zum 1. September 2009 umgestaltet. Dies wirkt sich auch auf die betriebliche Altersversorgung aus.
Der Versorgungsausgleich, der die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung regelt, wird zum 1. September 2009 umgestaltet. Dies wirkt sich auch auf die betriebliche Altersversorgung aus.
Die Vorgeschichte
Der Versorgungsausgleich ist äußerst komplex. Dabei war das verfassungsrechtliche Gebot des Versorgungsausgleichs denkbar einfach: Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten zwischen den Eheleuten geteilt werden.
Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der „Umrechnung“ der Anrechte entstanden allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zulasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen.
Der Reformansatz
Eine Verbesserung war also notwendig. Das „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ (Abruf-Nr. 091709) sieht nun Folgendes vor:
- Grundsatz der internen Teilung: Die Versorgungsanrechte der Ehegatten werden künftig abschließend bei der Scheidung getrennt. Jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.
- Ausnahmsweise externe Teilung: Ausnahmsweise kann eine „externe Teilung“ erfolgen. Extern bedeutet, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten erfolgt, sondern der Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt. Die ausgleichsberechtigte Person kann dann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.
Eine „externe Teilung“ ist zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder der Versorgungsträger sie einseitig verlangt und
- der Ausgleichswert bei einem Rentenbetrag höchstens 2 Prozent oder bei einem Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt bzw.
- der Ausgleichswert als Kapitalwert bei betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der (allgemeinen) gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
Die Übertragungsvorgänge werden steuerneutral für die Geschiedenen abgewickelt. Das heißt, das Anrecht nach Teilung wird behandelt wie das Anrecht vor Teilung (§ 3 Nr. 55a und 55b EStG neue Fassung).
Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich
Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, sieht das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs ab. Geringfügigkeit liegt bei einem Rentenbetrag von höchstens 1 Prozent oder bei einem Kapitalwert von höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße vor. Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich mehr statt.
Ausgleich von Ansprüchen aus der bAV
Der Versorgungsausgleich regelt auch die Verteilung von Rentenanrechten aus der betrieblichen Altersversorgung. Anrechte im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes („Riester-“ und „Rürup-Verträge“) sind künftig unabhängig von der Leistungsform stets in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Sie fallen daher künftig auch dann in den Versorgungsausgleich (und nicht mehr in den Zugewinnausgleich), wenn für den Versorgungsfall eine Kapitalleistung und keine Rente zugesagt ist.
Eine interne Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten hat zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte die (versorgungsrechtliche) Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers erhält. Das bedeutet unter anderem:
- Für den Ausgleichsberechtigten gelten die Anpassungsregelungen für laufende Leistungen (§ 16 BetrAVG).
- Der Insolvenzschutz greift (§§ 7 ff. BetrAVG)
- Der Ausgleichsberechtigte hat ein Recht zur Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen.
- Dem Ausgleichsberechtigten steht das Recht zu, eine über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführte Versorgung auf einen anderen Arbeitgeber zu übertragen.
Zeitliche Anwendung des neues Rechts
Das neue Recht gilt für Scheidungsverfahren, die ab dem 1. September 2009 „eingeleitet“ werden; maßgeblich ist die Anhängigkeit des Scheidungsantrags.
AUSGABE: LGP 7/2009, S. 125 · ID: 128307