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Arbeitslosengeld Entgeltliche Wiedereingliederung mit 15 Stunden

LeseprobeAbo-Inhalt06.07.20092 Min. Lesedauer

Arbeitet ein Bezieher von Arbeitslosengeld I im Rahmen einer entgelt­lichen Wiedereingliederungsmaßnahme 15 Wochenstunden und mehr bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, wird ihm sein Arbeitslosengeld gekürzt. Keine Rolle spielt es, ob der Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung eingesetzt und mit anderen Aufgaben betraut wird als vor seiner Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitet ein Bezieher von Arbeitslosengeld I im Rahmen einer entgelt­lichen Wiedereingliederungsmaßnahme 15 Wochenstunden und mehr bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, wird ihm sein Arbeitslosengeld gekürzt. Keine Rolle spielt es, ob der Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung eingesetzt und mit anderen Aufgaben betraut wird als vor seiner Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem wirtschaftlichen Austauschverhältnis ausgehen.

Unser Tipp: Ausführliche Informationen zur Wiedereingliederung nach längerer Krankheit finden Sie in der Ausgabe 1/2009, Seite 15. (SG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2008, Az: S 5 AL 4129/08)(Abruf-Nr. 091245091245)

AUSGABE: LGP 7/2009, S. 110 · ID: 128294

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