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Aufklärungsbedarf bei ArbeitnehmernVerbesserungen beim Kurzarbeitergeld - aberArbeitnehmern drohen Steuernachzahlungen

Abo-Inhalt06.07.200923 Min. Lesedauer

Mit weiteren Erleichterungen soll das Kurz­arbeitergeld für Arbeitgeber noch attraktiver werden. Weil das Kurzarbeitergeld für viele Arbeitnehmer aber nicht ohne steuerliche Folgen bleibt, sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch über drohende Steuernachzahlungen informieren.

Mit weiteren Erleichterungen soll das Kurz­arbeitergeld für Arbeitgeber noch attraktiver werden (3. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 092119092119). Weil das Kurzarbeitergeld für viele Arbeitnehmer aber nicht ohne steuerliche Folgen bleibt, sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch über drohende Steuernachzahlungen informieren.

Erneute Verbesserungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Ab sofort kann das Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate (bislang maximal 18 Monate) gezahlt werden. Außerdem bekommen Arbeitgeber für eine seit dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Monat die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Für den Sechs-Monats-Zeitraum reicht es, dass in dem Unternehmen überhaupt Kurz­arbeit durchgeführt wurde (zum Beispiel auch nur in einem Betriebsteil).

Wird bewilligte Kurzarbeit für drei oder mehr Monate unterbrochen, ist auf Antrag des Arbeitgebers keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls erforder­lich. Die Bezugsfrist läuft für den gesamten Bezugszeitraum weiter.

Unser Tipp: Einen ausführlichen Beitrag zum Kurzarbeitergeld finden Sie in der Ausgabe 4/2009, Seite 65 bzw. im Online-Archiv in „myIWW“.

Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist - wie andere Lohnersatzleistungen - steuerfrei. Es unter­liegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) und erhöht somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.

Beispiel

Arbeitnehmer A (ledig, keine Kinder) wird ab Juli auf Kurzarbeit null gesetzt und erhält ein Kurzarbeitergeld in Höhe von monatlich 1.130 Euro. Von Januar bis Juni hat er monatlich 3.200 Euro brutto verdient. Seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen 18.280 Euro im Jahr 2009 (= 6 x 3.200 Euro ./. 920 Euro). Andere Einkünfte hat er nicht. Abzüglich Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 16.050 Euro.1. Schritt: Ermittlung des besonderen SteuersatzesZu versteuerndes Einkommen16.050 Euro+ Steuerfreies Kurzarbeitergeld (6 x 1.130 Euro)6.780 Euro= Fiktives zu versteuerndes Einkommen 22.830 EuroEinkommensteuer darauf laut Grundtabelle3.544 Euro= Besonderer Steuersatz (3.544 Euro : 22.830 Euro)15,5234 %2. Schritt: Ermittlung der festzusetzenden EinkommensteuerTatsächlich zu versteuerndes Einkommen16.050 Eurox Besonderer Steuersatz (15,5234 %)= Festzusetzende Einkommensteuer2.492 Euro+ Solidaritätszuschlag (= 2.492 Euro x 5,5 %)137 Euro= Gesamte Steuerbelastung2.629 Euro

Ergebnis: A muss insgesamt 2.629 Euro an Einkommensteuer und Soli­daritätszuschlag bezahlen. Während des Jahres hat der Arbeitgeber für die Monate Januar bis Juni monatlich 632 Euro Lohnsteuer und Soli­daritätszuschlag abgeführt. Das sind in der Summe 3.792 Euro. Damit ergibt sich für A eine Steuer­erstattung in Höhe von 1.163 Euro. Ohne den Progressionsvorbehalt müsste A nur Steuern in Höhe von 1.819 Euro zahlen. Das Einbeziehen des Kurzarbeitergelds in den Progressionsvorbehalt kostet ihn somit 810 Euro (= 2.629 Euro ./. 1.819 Euro).

Beachten Sie: Auf Nachzahlungen müssen sich Arbeitnehmer einstellen, die teilweise Kurzarbeit leisten. Sie erhalten neben dem (verminderten) Arbeitslohn als Ausgleich für den teilweisen Lohnausfall Kurzarbeitergeld.

Beispiel

Arbeitnehmer B (ledig, keine Kinder) ist ab Juli in Kurzarbeit (25 Prozent). Von Januar bis Juni hat er monatlich 3.200 Euro brutto verdient (= 632 Euro Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag). Von Juli bis Dezember verdient er monatlich 2.400 Euro brutto (= 375 Euro Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) und erhält ein monatliches Kurzarbeitergeld in Höhe von 224 Euro. Seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen 32.680 Euro im Jahr 2009 (= 6 x 3.200 Euro + 6 x 2.400 Euro ./. 920 Euro). Andere Einkünfte hat er nicht. Abzüglich Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 29.900 Euro.1. Schritt: Ermittlung des besonderen SteuersatzesZu versteuerndes Einkommen29.900 Euro+ Steuerfreies Kurzarbeitergeld (6 x 224 Euro)1.344 Euro= Fiktives zu versteuerndes Einkommen 31.244 EuroEinkommensteuer darauf laut Grundtabelle6.096 Euro= Besonderer Steuersatz (6.096 Euro : 31.244 Euro)19,5107 %2. Schritt: Ermittlung der festzusetzenden EinkommensteuerTatsächlich zu versteuerndes Einkommen29.900 Eurox Besonderer Steuersatz (19,5107 %) = Festzusetzende Einkommensteuer5.834 Euro+ Solidaritätszuschlag (= 5.834 Euro x 5,5 %)321 Euro= Gesamte Steuerbelastung6.155 Euro./. Vorauszahlungen (6 x 632 Euro + 6 x 375 Euro)6.042 Euro= Nachzahlung 113 Euro

Auswirkungen des Kurzarbeitergelds bei Ehepaaren

Ehepaare mit der Lohnsteuer­klassenkombination III/V müssen ebenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner ganzjährig Kurzarbeitergeld bezieht und für den weiter verdienenden der Arbeitslohn nach der Lohnsteuerklasse III versteuert wird.

Beispiel

Arbeitnehmer C (verheiratet, keine Kinder) verdient monatlich 3.200 Euro brutto (Steuerklasse III). Seine Ehefrau vedient monatlich 1.800 Euro brutto (Steuerklasse V). Sie ist aber das ganze Jahr 2009 auf Kurzarbeit null und erhält in dieser Zeit ein Kurzarbeitergeld in Höhe von monatlich 552 Euro.Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen bei C 37.480 Euro im Jahr 2009. Andere Einkünfte hat das Ehepaar nicht. Abzüglich Sonderausgaben (insbesondere Vorsorgeaufwendungen) beträgt das zu versteuernde Einkommen des Ehepaars 34.487 Euro. 1. Schritt: Ermittlung des besonderen SteuersatzesZu versteuerndes Einkommen34.487 Euro+ Steuerfreies Kurzarbeitergeld6.624 Euro= Fiktives zu versteuerndes Einkommen 41.111 EuroEinkommensteuer darauf laut Splittingtabelle5.820 Euro= Besonderer Steuersatz (5.820 Euro : 41.111 Euro)14,1568 %2. Schritt: Ermittlung der festzusetzenden EinkommensteuerZu versteuerndes Einkommen34.487 Eurox Besonderer Steuersatz (14,1568 %) = Festzusetzende Einkommensteuer4.882 EuroSolidaritätszuschlag (= 4.882 Euro x 5,5 %)269 Euro= Gesamte Steuerbelastung5.151 Euro./. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag Ehemann3.888 Euro= Nachzahlung1.263 Euro

Ergebnis: Aufgrund des Kurzarbeitergelds ergibt sich eine Steuernachzahlung in Höhe von 1.263 Euro. Hätte die Ehefrau keine Kurzarbeit geleistet, ergäbe sich für das Ehepaar eine Steuerlast in Höhe von 9.708 Euro (angenommenes zu versteuerndes Einkommen 52.893 Euro). Abzüglich der gezahlten Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 9.864 Euro (= 12 x 324 Euro + 12 x 498 Euro), bekäme das Ehepaar 156 Euro erstattet.

Andere steuerpflichtige Einkünfte - Nachzahlungen drohen

Ehepaare, bei denen nur ein Ehepartner als Arbeitnehmer beschäftigt ist und der andere Ehepartner andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt (zum Beispiel aus selbstständiger Arbeit), müssen ebenfalls mit Nachzahlungen rechnen. Das gilt auch für ledige Arbeitnehmer, die neben ihren Arbeitnehmereinkünften andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen, die über den Grundfreibetrag hinausgehen (zum Beispiel Vermietungseinkünfte).

AUSGABE: LGP 7/2009, S. 114 · ID: 128302

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