Arbeitslosengeld
Bei Gehaltsverzicht erweiterter Bemessungszeitraum möglich
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2009 abgeschlossen.
FG entscheidet steuerzahlerfreundlichSteuerermäßigung bei Abfindungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume
Auch für eine in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlte Abfindung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn im ersten Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erbracht wird. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat das FG Nürnberg gefällt.
Auch für eine in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlte Abfindung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn im ersten Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erbracht wird. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat das FG Nürnberg gefällt.
Zusammenballung als Voraussetzung für die Steuerermäßigung
Damit eine Abfindung ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden kann, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Die Abfindung muss deshalb in einem Veranlagungszeitraum zufließen (BFH, Urteil vom 3.7.2002, Az: XI R 80/00; Abruf-Nr. 021569021569). Von diesem Grundsatz weicht das FG Nürnberg ab, wenn in einem Jahr nur eine sehr geringe Teilleistung erbracht wird.
So hatte in dem vom FG entschiedenen Fall der Arbeitgeber zunächst nur 1.000 Euro überwiesen. Im Folgejahr zahlte er dann die restlichen 76.257 Euro. Das Finanzamt wollte die 76.257 Euro nicht ermäßigt versteuern, weil die Abfindung nicht in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen war.
Das sah das FG anders: Zwar wurde die Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt gezahlt. Dennoch liege hinsichtlich der Hauptleistung eine Zusammenballung vor. Denn in diesem Veranlagungszeitraum komme es durch den Zufluss zu steuerlichen Progressionsnachteilen. Und genau diese Progressionsnachteile solle die „Fünftel-Regelung“ vermindern. Deshalb sei bei geringen Teilleistungen (im Urteilsfall 1,3 Prozent) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die „Fünftel-Regelung“ für die Hauptleistung auch anzuwenden, wenn der Zufluss nicht in einem Veranlagungszeitraum erfolgt (Urteil vom 26.2.2009, Az: 4 K 1370/08; Abruf-Nr. 091514091514).
Unser Tipp: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision beim BFH eingelegt (Az: IX R 11/09). Betroffene Arbeitnehmer können sich mit einem Einspruch an das Verfahren anhängen. Arbeitgeber sollten bis auf Weiteres auf eine Zweiteilung der Abfindungszahlung verzichten.
Abgrenzung zu Zusatzleistungen
Ein Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen ist auch bei sogenannten Zusatzleistungen möglich. Das sind Zahlungen, die der Arbeitgeber - neben der Hauptentschädigung - aus Gründen der sozialen Fürsorge übergangsweise gewährt, um dem Arbeitnehmer zum Beispiel einen Berufswechsel zu erleichtern. Diese Zusatzleistungen spielen für die Frage der Zusammenballung der Hauptentschädigung keine Rolle (BFH, Urteil vom 21.1.2004, Az: XI R 33/02; Abruf-Nr. 041323041323).
AUSGABE: LGP 7/2009, S. 117 · ID: 128303