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EntgeltumwandlungZillmerung - und (k)ein Ende in Sicht!
Mit Spannung wurde die für den 14. Januar 2009 angekündigte Entscheidung des BAG (Az: 3 AZR 376/07) erwartet. Man versprach sich Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei gezillmerten Tarifen. Jetzt bleibt erst einmal Unklarheit. Die Revision wurde zurückgenommen.
Mit Spannung wurde die für den 14. Januar 2009 angekündigte Entscheidung des BAG (Az: 3 AZR 376/07) erwartet. Man versprach sich Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei gezillmerten Tarifen. Jetzt bleibt erst einmal Unklarheit. Die Revision wurde zurückgenommen.
Zur Erinnerung
Das LAG München sah keine Wertgleichheit im Rahmen von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz bei Versicherungsverträgen, die gezillmert sind, und erklärte die Entgeltumwandlungsvereinbarung für unwirksam. Folge: Der Arbeitgeber muss die umgewandelten Entgeltbestandteile abzüglich des Rückkaufwerts der Rückdeckungsversicherung an die Arbeitnehmerin zurückzahlen (Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06; Abruf-Nr. 071464071464; Ausgabe 6/2007, Seite 106). Die Fachwelt hat das Urteil in der Folgezeit scharf kritisiert.
Spekulationen über die Rücknahmegründe
Aufgrund der nicht bekannten Fakten schießen die Spekulationen über die Rücknahmegründe „ins Kraut“. Die ersten Rücknahmegerüchte kamen Anfang Dezember auf. Wie aus „informierten Kreisen“ verlautet, sind es wohl mehrere Gründe, die für die Rücknahme sprachen:
- Der Vorsitzende Richter am BAG, Dr. Reinecke, vertrat sowohl auf Tagungsveranstaltungen als auch in diversen Fachaufsätzen seine private Meinung, dass gezillmerte Versicherungsverträge zumindest im Rahmen von Entgeltumwandlung unzulässig seien.
- Da kam das Urteil des LAG Köln wohl gerade zur rechten Zeit. Es bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegburg, wonach eine Entgeltumwandlungsvereinbarung auch bei gezillmerten Tarifen rechtswirksam ist (Urteil vom 13.8.2008, Az: 7 Sa 454/08; Abruf-Nr. 090173090173).
Diese rechtliche Gemengenlage könnte die Rücknahme der Revision veranlasst haben. Denn die Erfolgsaussichten der Revision waren sehr ungewiss. Deshalb lässt man lieber das Urteil des LAG Münchens rechtskräftig werden, um keinen Präzedenzfall zu schaffen. Schließlich gibt es eine gegensätzliche obergerichtliche Meinung aus Köln, wenn auch noch nicht rechtskräftig.
Ausblick: Das BAG könnte mit der Revision zum Kölner Fall die Gelegenheit erhalten, für Klarheit zu sorgen (Az: 3 AZR 17/09). Es bleibt aber abzuwarten, ob Erfurt in diesem Fall entscheiden darf.
AUSGABE: LGP 2/2009, S. 36 · ID: 124395