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Umstellung sorgt für ProblemeDaten der gesetzlichen Unfallversicherung müssen in Entgeltmeldungen enthalten sein

Abo-Inhalt05.02.200920 Min. Lesedauer

Die Betriebsprüfungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden ab 2010 auf die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Damit entsprechende Daten vorliegen, müssen Entgeltmeldungen (DEÜV-Meldungen), die seit dem 1. Januar 2009 an die Einzugsstelle übermittelt werden, auch Daten der gesetzlichen Unfallversicherung beinhalten. In der Praxis führt diese Umstellung jedoch zu vielen Problemen. Für Meldezeiträume 2008 werden deshalb noch „beide Augen zugedrückt“

Die Betriebsprüfungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden ab 2010 auf die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Damit entsprechende Daten vorliegen, müssen Entgeltmeldungen (DEÜV-Meldungen), die seit dem 1. Januar 2009 an die Einzugsstelle übermittelt werden, auch Daten der gesetzlichen Unfallversicherung beinhalten (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; Abruf-Nr. 083817083817). In der Praxis führt diese Umstellung jedoch zu vielen Problemen. Für Meldezeiträume 2008 werden deshalb noch „beide Augen zugedrückt“.

Neue Regelungen und Übergangszeit

Die Daten der gesetzlichen Unfallversicherung sind künftig auf jeden Arbeitnehmer einzeln bezogen an die Einzugsstelle zu übermitteln. Bisher mussten sie unternehmensbezogen mit dem Lohnnachweis an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Wichtig: In einer Übergangszeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 müssen die Daten der gesetzlichen Unfallversicherung einmal personenbezogen an die Einzugsstelle und gleichzeitig unternehmensbezogen mit dem Lohnnachweis an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Ab dem 1. Januar 2012 entfällt die unternehmensbezogene Meldung an die Berufsgenossenschaft.

Änderungen bei Entgeltmeldungen

Die Daten der gesetzlichen Unfallversicherung müssen bei Jahres-, Unter­brechungs- und Abmeldungen im DEÜV-Meldeverfahren an die Einzugs­stelle mitübermittelt werden (kein neuer Meldegrund!). Geschieht das nicht, wird die gesamte Meldung von der Einzugsstelle zurückgewiesen.

Beachten Sie: Die Übermittlungspflicht gilt grundsätzlich auch für Meldezeiträume 2008, also zum Beispiel für die Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2008. Werden aber bei Meldungen für das Jahr 2008 die Daten der gesetzlichen Unfallversicherungen noch nicht mitübermittelt, sollen die Meldungen (nach internen Anweisungen) nicht zurückgewiesen werden.

Beispiel

Ein Arbeitgeber reicht am 15. Februar 2009 die DEÜV-Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2008 und am 2. März 2009 eine Abmeldung bei der zuständigen Einzugsstelle ein. In beiden Meldungen müsste er die Daten für die gesetzliche Unfallversicherung mit übermitteln. Fehlen diese, wird die Abmeldung (Meldezeitraum 2009) zurückgewiesen, während die Jahres­meldung (Meldezeitraum 2008) nicht zurückgewiesen wird.

Stornierung und Korrektur von Meldungen

Muss ein Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung stornieren, muss er den gesamten Inhalt der Entgeltmeldung stornieren und neu angeben.

Meldung der Daten für die Unfallversicherung

Die Daten der gesetzlichen Unfallversicherung werden im neuen Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) übermittelt. Alle Entgeltmeldungen müssen künftig folgende Daten enthalten:

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens
  • Gefahrtarifstelle
  • Entgelt im Sinne der Unfallversicherung
  • Arbeitsstunden

Die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers und die Mitgliedsnummer des Unternehmens stehen in den Dokumenten des Unfallversicherungsträgers; die für das Unternehmen gültige/n Gefahrtarifstelle/n im Veranlagungsbescheid. Bei der Gefahrtarifstelle sind das Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und die geleisteten Arbeitsstunden des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben.

Arbeitsstunden

Grundsätzlich sind nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu melden. Ausfallzeiten (zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub) dürfen nicht gemeldet werden. Liegen keine genauen Angaben über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer vor, kann der Arbeitgeber die Zahl der geschuldeten Arbeitsstunden eintragen. Liegen auch diese Daten nicht vor, kann hilfsweise der Vollarbeiterrichtwert eingetragen werden. Bei Teilzeitmitarbeitern ist ein Prozentsatz dieses Wertes anzugeben.

Beispiel

Eine Schreinerei hat im Jahr 2008 einen Schreinergesellen beschäftigt. Sein unfallversicherungspflichtiger Verdienst betrug 30.000 Euro im Jahr 2008. Der Betrieb führt keine Stundenaufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden. Am 11. Februar 2009 gibt der Arbeitgeber eine Entgeltmeldung für das Jahr 2008 über 30.000 Euro ab. Als Daten für die gesetzliche Unfallversicherung übermittelt er die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Mitgliedsnummer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, die Gefahrtarifstelle „480“ und das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt über 30.000 Euro an. Als Arbeitsstunden gibt er mangels Aufzeichnungen 1.680 als Vollarbeiterrichtwert an.

Unser Tipp: Für Meldezeiträume bis 2009 kann auf die Angabe der Arbeitsstunden noch verzichtet werden. Ab 2010 müssen die Arbeitsstunden zwingend angegeben werden. Sonst wird die Entgeltmeldung als fehlerhaft zurückgewiesen.

Mehrere Gefahrtarifstellen

Übt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses mehrere Tätigkeiten aus, ist in der Regel nach dem „Überwiegenheitsprinzip“ die Gefahrtarifstelle der Tätigkeit maßgebend, die der Arbeitnehmer überwiegend ausübt. Sind ausnahmsweise mehrere Gefahrtarifstellen anzugeben, wird das Unfallversicherungsentgelt anteilig zugeordnet. Dabei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er zeitraumbezogen oder prozentual aufteilt.

Beachten Sie: In jeder Entgeltmeldung können maximal vier Gefahrtarif­stellen gemeldet werden. Sollten diese vier Gefahrtarifstellen im Einzelfall nicht ausreichen, sind die vier Gefahrtarifstellen mit den höchsten Arbeitsentgelten zu melden. Im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft muss der Arbeitgeber dann die gesamten Arbeitsentgelte übermitteln.

Fiktive Gefahrtarifstelle

Werden die Unfallversicherungsbeiträge nach der Anzahl der Versicherten im Unternehmen oder nach Einwohnerzahlen berechnet, ist das Datenfeld „Gefahrtarifstelle“ vollständig mit der Ziffer 9 zu füllen (fiktive Gefahrtarifstelle) und sowohl das Arbeitsentgelt als auch die Arbeitsstunden auf Grundstellung (Null) zu belassen.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung

Das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt entspricht grundsätzlich dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Zwei Ausnahmen müssen Arbeitgeber beachten:

  • Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt
  • Die Märzklausel wird in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angewendet. Das heißt: Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahrs gezahlt werden, sind nicht dem Vorjahr zuzuordnen.

Die Arbeitgeber müssen das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes melden. Den Höchstjahresarbeitsverdienst legt jede Berufsgenossenschaft per Satzung fest.

Beachten Sie: In der gesetzlichen Unfallversicherung gib es keine täglichen und monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden unabhängig von der Dauer der Beschäftigung, bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhoben.

Der Höchstjahresarbeitsverdienst gilt für die Tätigkeit bei einem Arbeitgeber. Wechselt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, wird das Arbeitsentgelt aus der vorherigen Beschäftigung nicht auf den Höchstjahresarbeitsverdienst angerechnet.

Kurzfristig Beschäftigte

Auch für kurzfristig Beschäftigte sind jetzt Jahresmeldungen mit den Daten zur gesetzlichen Unfallversicherung zu erstatten. Da bei kurzfristig Beschäftigten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Beitragspflicht besteht, ist das Feld sozial­versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt „auszunullen“ und nur das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.

Unser Tipp: Wie bereits erwähnt, drücken die Einzugsstellen für das Jahr 2008 noch beide Augen zu, wenn kurzfristig Beschäftigte noch nicht gemeldet werden. Anders verhält es sich für die Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2009.

Beispiel

In einer Kfz-Werkstatt arbeiten seit dem 1. Dezember 2008 A und B als kurzfristig Beschäftigte. A hat am 31. Dezember 2008 sein Beschäftigungsverhältnis beendet, B zum 31. Januar 2009. Bei A müssen die Daten der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht auf der DEÜV-Abmeldung angegeben werden. Anders verhält es sich B. Hier müssen die Daten der gesetzlichen Unfallversicherung mit der DEÜV-Meldung an die Mini­job-Zentrale erstattet werden. Fehlen bei B die Daten der gesetzlichen Unfallversicherung, wird die Minijob-Zentrale die Abmeldung zurückweisen.

Besondere Personengruppen

Bei einigen Personengruppen sind keine DEÜV-Meldungen erforderlich, weil keine Sozialversicherungspflicht besteht (zum Beispiel beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer). Diese Personen gelten aber nach dem Satzungsrecht der jeweiligen Berufsgenossenschaft als Beschäftigte und sind somit unfallversichert und für sie müssen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet werden.

Damit den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung die Daten vorliegen, müssen künftig auch für diese Personen DEÜV-Meldungen erstattet werden. Für diese Mitarbeiter soll der Personengruppenschlüssel „190“ eingeführt werden. Dies wird aber erst ab Mitte 2009 möglich sein.

Wichtig: Für Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, müssen deshalb zunächst keine Entgeltmeldungen abgegeben werden (Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, Besprechungsergebnis vom 25./26.11.2008).

AUSGABE: LGP 2/2009, S. 30 · ID: 124392

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