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Bürokratischer Mehraufwand für ArbeitgeberMit Sofortmeldungen sollen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bekämpft werden
Durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung werden den Sozialkassen und dem Fiskus jährlich mehrere Millionen Euro entzogen. Seit 1. Januar 2009 müssen deshalb viele Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer sofort melden, spätestens aber bei Beschäftigungsaufnahme.
Durch Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung werden den Sozialkassen und dem Fiskus jährlich mehrere Millionen Euro entzogen. Seit 1. Januar 2009 müssen deshalb viele Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer sofort melden, spätestens aber bei Beschäftigungsaufnahme (Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 090100090100).
Betroffene Wirtschaftszweige
Arbeitgeber in folgenden Wirtschaftszweigen sind von den neuen Sofortmeldungen betroffen:
- Bauhandwerk und Bauunternehmen
- Gaststätten- und Hotelbetriebe
- Personenbeförderung (zum Beispiel Busunternehmen)
- Speditions- und Transportbetriebe
- Schaustellerbetriebe
- Forstwirtschaftsbetriebe
- Gebäudereiniger
- Fleischverarbeitende Unternehmen und
- Betriebe, die bei Messen und Ausstellungen Auf- und Abbauarbeiten leisten.
Beachten Sie: Auch Mischbetriebe (Betrieb gehört nur zum Teil zu den betroffenen Wirtschaftszweigen) müssen die Sofortmeldung erstatten.
Beispiel
Ein Unternehmer betreibt eine Versicherungsagentur und ein Bauträgerunternehmen. Für beide Unternehmen werden die Löhne im gleichen Lohnbüro abgerechnet für das der Unternehmer zum 1. Februar 2009 einen neuen Bilanzbuchhalter einstellt. Auch wenn der Bilanzbuchhalter künftig nur die Löhne für die Versicherungsagentur abrechnen würde, muss der Unternehmer eine Sofortmeldung erstatten, weil es sich um einen Mischbetrieb handelt.
Sofortmeldung
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die „normale“ Anmeldung an die Einzugsstelle, sondern ergänzt das bestehende Meldeverfahren. Die Sofortmeldung wird mit dem neuen Meldegrund „20“ und der Empfängerbetriebsnummer „66667777“ direkt an die Datenannahmestelle der Rentenversicherung (DSRV) geschickt. Alle anderen Meldungen gehen wie bisher an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen (Krankenkassen).
Wichtig: Hat der Arbeitgeber eine fehlerhafte Sofortmeldung abgegeben, muss diese storniert und wenn nötig neu erstellt werden.
Inhalt der Meldung
Die Sofortmeldung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname des Arbeitnehmers
- Versicherungsnummer des Arbeitnehmers - ist diese nicht bekannt, müssen zur Vergabe einer neuen Versicherungsnummer der Geburtstag, der Geburtsort sowie die Anschrift angegeben werden
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme beim Arbeitgeber
Die Sofortmeldungen werden bei der DSRV gespeichert. Ermittlungsbehörden, wie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die Berufsgenossenschaften und die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung können bei Kontrollen auf die Daten zurückgreifen.
Ausweispflicht für Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftszweigen müssen künftig immer einen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, damit sie sich ausweisen können (§ 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz [SchwarzArbG]).
Wichtig: Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer schriftlich auf die Ausweispflicht hinweisen und den Hinweis aufbewahren (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG). Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung.
Musterformulierung
Sehr geehrte/r ...,seit dem 1. Januar 2009 müssen sich Arbeitnehmer bestimmter Wirtschaftszweige (wozu auch unser Unternehmen zählt) während ihrer Arbeit ständig ausweisen können (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Aus diesem Grund müssen Sie an jedem Arbeitstag ständig einen Personalausweis, einen Pass oder einen Pass- oder Ausweisersatz mitführen. Bei Kontrollen durch Behörden, wie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der Polizei, müssen Sie die Pass- oder Ausweisunterlagen sofort vorlegen.Ort/Datum: ... Unterschrift des Arbeitnehmers: ...
Beachten Sie: Das bisher in vielen Betrieben bereits notwendige Mitführen des Sozialversicherungsausweises ist nicht mehr erforderlich. Wie sich herausstellte, war der Sozialversicherungsausweis nicht fälschungssicher.
Fazit: Ob sich die Neuregelung am Ende tatsächlich in Mehreinnahmen für den Fiskus und die Sozialkassen niederschlägt, bleibt abzuwarten. Für die Arbeitgeber bedeutet sie in jedem Fall mehr bürokratischen Aufwand (Sofortmeldung und Hinweis auf Ausweispflicht).
AUSGABE: LGP 2/2009, S. 28 · ID: 124391