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SonderzuwendungenBonusregelung gilt auch für Erben eines Arbeitnehmers

Abo-Inhalt05.02.20093 Min. Lesedauer

Ist in einer Bonusvereinbarung geregelt, dass der Bonus nur gezahlt wird, wenn zum Abschluss des Geschäftsjahrs ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, kann der Erbe eines verstorbenen Arbeitnehmers den Bonusanspruch trotzdem zeitanteilig geltend machen.

Ist in einer Bonusvereinbarung geregelt, dass der Bonus nur gezahlt wird, wenn zum Abschluss des Geschäftsjahrs ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, kann der Erbe eines verstorbenen Arbeitnehmers den Bonusanspruch trotzdem zeitanteilig geltend machen. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden. Eine Vertragsklausel, die auf den Ausschluss der Vererblichkeit von Vergütungsansprüchen hinauslaufe, sei mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vererblichkeit von Zahlungsansprüchen nicht zu vereinbaren.

Beachten Sie: Als höchst persönlich und daher unvererblich können Ansprüche nur behandelt werden, wenn sich aus ihrer Zweckbestimmung erkennen lässt, dass die Leistung nur dem unmittelbar Berechtigten zufließen soll, weil sie alleine dazu bestimmt ist, seine höchst persönlichen Bedürfnisse zu erfüllen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Abfindung, die wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlt wird. (Urteil vom 16.4.2008, Az: 12 Sa 2180/07)(Abruf-Nr. 083324083324)

AUSGABE: LGP 2/2009, S. 22 · ID: 124384

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