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BFH hat entschiedenKeine Überversorgung des Ehegatten bei Direktversicherung durch Entgeltumwandlung
Werden in einem dem Fremdvergleich standhaltenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis Teile des Bruttolohns zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt, sind die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben, ohne dass eine Überversorgung zu prüfen ist. Das hat der BFH entschieden.
Werden in einem dem Fremdvergleich standhaltenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis Teile des Bruttolohns zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt, sind die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben, ohne dass eine Überversorgung zu prüfen ist. Das hat der BFH entschieden.
Überversorgung ist nicht zu prüfen
Das Finanzamt hatte im Urteilsfall die vorgenommene Barlohnumwandlung zugunsten einer Direktversicherung insoweit nicht als Betriebsausgabe anerkannt, als die laufenden Beiträge zusammen mit den Gesamtbeiträgen zur Rentenversicherung 30 Prozent des Bruttoarbeitslohns der angestellten Ehefrau überschritten. Das FG Baden-Württemberg hatte sich dem Finanzamt angeschlossen (Urteil vom 16.5.2006, Az: 4 K 282/02; Abruf-Nr. 070057070057; Ausgabe 9/2007, Seite 158).
Das sieht der BFH erfreulicherweise anders: Bei einem dem Fremdvergleich entsprechenden Ehegatten-Arbeitsverhältniss (das war im Urteilsfall unstreitig) ist bei einer Entgeltumwandlung eine Überversorgung nicht zu prüfen. Die Beiträge sind somit betrieblich veranlasst und können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Begründung des BFH: Der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer-Ehegatte wandelt lediglich einen bereits erdienten - und steuerlich anerkannten - Lohnanspruch in eine Altersversorgung um. In dieser Umwandlung kann keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben zu versagen (Urteil vom 10.6.2008, Az: VIII R 68/06; Abruf-Nr. 083205083205).
Reaktion der Finanzverwaltung noch offen
Die BFH-Entscheidung widerspricht H 4b EStH 2007, wonach eine Direktversicherung der Höhe nach nur insoweit anzuerkennen sei, als sie nicht zu einer Überversorgung führt (auch bei steuerlich anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnissen). Eine Reaktion der Finanzverwaltung bleibt daher abzuwarten.
Beachten Sie: Die Finanzverwaltung bezieht ihre Sichtweise aus einem älteren Urteil des XI. Senats des BFH (Urteil vom 16.5.1995, Az: XI R 87/93; Abruf-Nr. 9619296192). Der XI. Senat ist aber inzwischen aufgrund eines geänderten Geschäftsverteilungsplans nicht mehr für derartige Fragen zuständig. Deshalb kommt eine Anfrage und gegebenenfalls eine Vorlage an den Großen Senat nicht in Betracht.
AUSGABE: LGP 2/2009, S. 35 · ID: 124394