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NichtanwendungserlassDienstwagenbesteuerung - BFH entscheidet erneut im Sinne der Arbeitnehmer

Abo-Inhalt12.01.200916 Min. Lesedauer

Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen muss nur insoweit versteuert werden, wie der Dienstwagen für diese Fahrten tatsächlich genutzt wird. Das hatte der BFH entschieden. Doch die Finanzverwaltung will die Urteile nicht bzw. nur teilweise anwenden (BMF, Schreiben vom 23.10.2008, Az: IV C 5 - S 2334/08/10010; Abruf-Nr. 083881083881). Die Gegenwehr dürfte jedoch bald zusammenbrechen. Denn der BFH hat seine Rechtsprechung jetzt bestätigt.

Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen muss nur insoweit versteuert werden, wie der Dienstwagen für diese Fahrten tatsächlich genutzt wird. Das hatte der BFH entschieden. Doch die Finanzverwaltung will die Urteile nicht bzw. nur teilweise anwenden (BMF, Schreiben vom 23.10.2008, Az: IV C 5 - S 2334/08/10010; Abruf-Nr. 083881083881). Die Gegenwehr dürfte jedoch bald zusammenbrechen. Denn der BFH hat seine Rechtsprechung jetzt bestätigt.

Die „alten“ BFH-Urteile im Überblick

  • Wenige Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte: Der Zuschlag von 0,03 Prozent ist zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer nicht jeden Tag, sondern nur einmal die Woche mit dem Dienstwagen zum Betriebssitz fährt (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 85/04; Abruf-Nr. 081836081836).

Wichtig: Der Zuschlag ist in diesen Fällen nicht pauschal monatlich, sondern tagesbezogen zu berechnen. Für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen zum Betriebssitz gefahren ist, muss in Anlehnung an die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ein Zuschlag von 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuert werden.

  • Teilstrecke mit dem Dienstwagen: Nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen nachweislich nur für einen Teil der Fahrt zur Arbeit, muss er auch nur für diesen Teil der Strecke monatlich den Zuschlag von 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuern (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 68/05; Abruf-Nr. 081837081837).

Unser Service: Die beiden BFH-Urteile wurden ausführlich in der Ausgabe 7/2008, Seite 118 besprochen. Den Beitrag finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Archiv“.

Wenige bzw. keine Fahrten zur Arbeitsstätte

Von einem Zuschlag bei wenigen Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,002 Prozent des Listenpreises pro Fahrt und Entfernungskilometer, will die Finanzverwaltung nichts wissen. Das BFH-Urteil (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 85/04; Abruf-Nr. 081836081836) soll über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden. Mit diesem Nichtanwendungserlass hat sie aber nur Zeit gewonnen. Denn der BFH hat jetzt erneut in diesem Sinne entschieden.

Aktuelle BFH-Entscheidung

Ein Bankangestellter hatte geltend gemacht, dass er seinen Dienstwagen nur privat und für Dienstreisen nutze. Zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte sei er ausschließlich mit der Bahn gefahren, was er anhand einer auf ihn ausgestellten Jahreskarte belegte.

Nach Ansicht des FG Hessen muss der Arbeitnehmer trotzdem 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für seine (nicht mit Dienstwagen durchgeführten) Fahrten zur Arbeitsstätte versteuern (Urteil vom 26.3.2007, Az: 11 K 1844/05; Abruf-Nr. 072094072094). Diese Nachteile aus der pauschalierten Wertermittlung müsse er in Kauf nehmen, weil er alternativ auch ein Fahrtenbuch führen könnte.

Das sah der BFH anders und stellte jetzt noch einmal klar, dass die 0,03 Prozent des Listenpreises nur versteuert werden müssen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit mit dem Dienstwagen zurücklegt (Urteil vom 28.8.2008, Az: VI R 52/07; Abruf-Nr. 083948083948).

Anscheinsbeweis kann widerlegt werden

Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagens auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nutzen, wird ihm unterstellt, dass er von dieser Erlaubnis Gebrauch macht und die Strecke zur Arbeit mit dem Dienstwagen zurücklegt. Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden.

Dazu muss der Arbeitnehmer nicht unbedingt ein Fahrtenbuch führen. Der Gegenbeweis kann auch durch die Vorlage einer nicht übertragbaren (Jahres)-Bahnfahrkarte erbracht werden. Dann muss aber auf Basis der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens überprüft werden, ob das Gesamtbild „passt“. Das heißt: Ob zum Beispiel die Gesamtfahrleistung des Dienstwagens angesichts einer ungewöhn­lich hohen Kilometerleistung nicht doch den Schluss nahe legt, dass der Pkw vielleicht teilweise für Fahrten zur Arbeit eingesetzt worden ist.

Im Urteilsfall passte genau dieses Gesamtbild nicht. Denn auch die Frau des Arbeitnehmers pendelte und arbeitete am selben Ort. Sie gab in der Steuererklärung an, immer mit dem eigenen Pkw zur Arbeit gefahren zu sein. Zudem hatte der Arbeitnehmer selbst in einem anderen Jahr, als er teilweise noch keinen Dienstwagen, aber schon eine Jahres-Bahnfahrkarte hatte, trotzdem in der Steuererklärung angegeben, an 115 Tagen mit dem Pkw zur Arbeit gefahren zu sein. Das passte mit seinen Angaben, immer die Bahn genutzt zu haben, nicht zusammen. Das FG muss den Fall deshalb jetzt noch einmal prüfen.

Analoge Anwendung der „0,002-Prozent-Regelung“

Sollte das FG zum Ergebnis kommen, dass der Arbeitnehmer zumindest an einigen Tagen mit dem Auto zur Arbeit gefahren ist, muss der Arbeitnehmer für diese Fahrten einen geldwerten Vorteil versteuern. Ist er aber monatlich an weniger als 15 Tagen mit dem Dienstwagen zur Arbeit gefahren, ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nicht pauschal monatlich, sondern tagesbezogen zu berechnen, so der BFH.

Das heißt: Für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen zum Betriebssitz gefahren ist, muss er dann in Anlehnung an die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 5 EStG einen geldwerten Vorteil von 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Wenige Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Dieses erneute BFH-Urteil wird vor allem auch die Arbeitnehmer freuen, die durch die Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte erstmals ab 2008 eine solche begründen und vom 0,03-Prozent-Zuschlag betroffen waren. Der BFH hat noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass bei wenigen Fahrten die Besteuerung nicht pauschal monatlich, sondern tagesbezogen zu erfolgen hat.

Beispiel

Ein Handelsvertreter mit Dienstwagen (Listenpreis 30.000 Euro) fährt einmal wöchentlich in die Niederlassung seines Dienstherren (Entfernung 20 km). Damit begründet er ab 2008 dort eine regelmäßige Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 LStR 2008). Folge: Für die Fahrten mit dem Dienstwagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte muss er einen geldwerten Vorteil versteuern. Nach Ansicht des BFH sind das monatlich 48 Euro (= 0,002 % x 30.000 Euro x 20 km x 4 Fahrten). Geht es nach der Finanzverwaltung, muss er monatlich 180 Euro (= 0,03 % x 30.000 Euro x 20 km) versteuern.

Beachten Sie: Zu dem steuerlichen Nachteil können auch noch höhere Sozialversicherungsbeiträge (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) kommen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt.

Teilstrecke mit dem Dienstwagen

Das BFH-Urteil (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 68/05; Abruf-Nr. 081837081837) zur Nutzung des Dienstwagens für Teilstrecken (Park&Rail) soll laut BMF wie folgt angewendet werden:

Grundsätzlich ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Davon gibt es zwei Ausnahmen:

  • Eine Besteuerung auf Grundlage der Entfernung, die mit dem Dienstwagen tatsächlich zurückgelegt worden ist, kommt in Betracht, wenn der Dienstwagen vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber muss die Einhaltung des Verbots überwachen.
  • Großzügig zeigt sich das BMF bei der Jahresbahnfahrkarte: Aus Billigkeitsgründen kann der pauschale Nutzungswert auch dann auf der Grundlage der Entfernung ermittelt werden, die mit dem Dienstwagen tatsächlich zurückgelegt worden ist, wenn für die restliche Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres­bahnfahrkarte vorgelegt wird.

Fazit: Das BMF hält auch diese BFH-Rechtsprechung offenbar für falsch, wendet sie aber „billigkeitshalber“ an.

AUSGABE: LGP 1/2009, S. 8 · ID: 123853

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