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Neuregelung zum 1. Januar 2009Gesundheitsfonds: Der einheitliche Beitragssatz und seine Folgen
Seit dem 1. Januar 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Daneben sind Zusatzbeiträge und Prämienzahlungen möglich. Damit die Beiträge korrekt dem Gesundheitsfonds zugeordnet werden können, müssen Beiträge, die 2009 für Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 gezahlt werden, mit Korrektur-Beitragsweisen übermittelt werden.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Daneben sind Zusatzbeiträge und Prämienzahlungen möglich. Damit die Beiträge korrekt dem Gesundheitsfonds zugeordnet werden können, müssen Beiträge, die 2009 für Zeiträume vor dem 1. Januar 2009 gezahlt werden, mit Korrektur-Beitragsweisen übermittelt werden.
Einheitlicher Beitragssatz bei den gesetzlichen Krankenkassen
Bis Ende 2008 konnte jede gesetzliche Krankenkasse ihren Beitragssatz durch Satzung selbst festlegen. Seit Jahresanfang gibt es nur noch einheitliche Beitragssätze, die für alle Kassen gelten und von der Bundesregierung festgelegt werden.
Der allgemeine Beitragssatz für 2009 beträgt 15,5 Prozent, der ermäßigte 14,9 Prozent. Er gilt für Versicherte, die wegen eines Rentenbezugs keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben (zum Beispiel Rentner). Der erhöhte Beitragssatz ist entfallen.
Sonderbeitrag für Arbeitnehmer
Seit Juli 2005 müssen Arbeitnehmer zusätzlich einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten entrichten. Daran ändert sich auch durch den neuen einheitlichen Beitragssatz nichts.
Der Sonderbeitrag ist im einheitlichen Beitragssatz enthalten. Das heißt: Von den 15,5 Prozent sind zunächst 0,9 Prozentpunkte abzuziehen und das Ergebnis ist zu teilen. Der Arbeitgeberanteil beträgt somit 7,3 Prozent (= [15,5 ./. 0,9] : 2) und der Arbeitnehmeranteil 8,2 Prozent (= [15,5 ./. 0,9] : 2 + 0,9).
Zusatzbeitrag und Prämienzahlung
Die Beiträge fließen in den Gesundheitsfonds. Daraus erhalten dann die Krankenkassen ihren Anteil. Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag verlangen. Dieser kann prozentual vom Einkommen des Versicherten oder pauschal erhoben werden.
Ein Zusatzbeitrag bis zu acht Euro pro Monat kann von jedem verlangt werden. Wird der Zusatzbeitrag prozentual erhoben oder liegt er pro Monat über acht Euro, darf der Beitrag ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen nicht übersteigen. Der Zusatzbeitrag wird nur vom Arbeitnehmer erhoben und muss von ihm selbst an die Kasse überwiesen werden.
Unser Tipp: Muss eine Kasse einen Zusatzbeitrag erheben oder diesen erhöhen, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Prämienzahlung
Erwirtschaftet die Krankenkasse einen Überschuss, kann sie Prämien auszahlen (nur an den Arbeitnehmer). Die einzelnen Krankenkassen müssen die Prämienausschüttung in ihren Satzungen regeln.
Unser Tipp: Muss eine Kasse die Prämie verringern oder die Auszahlung einstellen, besteht ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten.
Trennung der Beiträge - Korrektur-Beitragsnachweise
Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 2009 dürfen nicht in den laufenden Beitragsnachweis aufgenommen und verrechnet werden. Sie müssen unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen, in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert übermittelt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beitragszahlungen korrekt dem Gesundheitsfonds zugeordnet werden können.
Übergangsfall Dezember 2008
Die Beitragsnachweise für Dezember 2008 mussten bereits am 19. Dezember 2008 vorliegen (fünftletzter Bankarbeitstag) und waren am 23. Dezember fällig (drittletzter Bankarbeitstag).
Bei den monatlichen Beitragszahlungen handelt es sich aber immer nur um eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den laufenden Monat. Deshalb ist im Folgemonat der verbleibende Restbeitrag fällig bzw. ein Guthaben zu verrechnen.
Wichtig: Für den Monat Dezember 2008 darf der Differenzbetrag aber nicht in den Beitragsnachweis für Januar 2009 aufgenommen werden. Es muss ein Korrektur-Beitragsnachweis für Dezember 2008 eingereicht werden.
Märzklausel
Die richtige Zuordnung der Beiträge muss auch beachtet werden, wenn die Märzklausel angewendet wird. Das heißt: Einmalbezüge, die im ersten Quartal 2009 gezahlt werden, werden dem letzten Gehaltsmonat 2008 - also in der Regel dem Dezember - zugeordnet, wenn
- 2008 bei demselben Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und
- 2009 die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung überschritten wird.
Die Beiträge für Dezember 2008 sind ebenfalls mit einem Korrektur-Beitragsnachweis für Dezember 2008 anzumelden und abzuführen.
Beachten Sie: Sind nur Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 2009 zu zahlen, muss kein Korrektur-Beitragsnachweis abgegeben werden. Diese Beiträge können in dem Beitragsnachweis des laufenden Monats aufgeführt werden.
AUSGABE: LGP 1/2009, S. 12 · ID: 123855