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Änderung der EStRPensionszusagen für beherrschende GGf: Neue Altersgrenzen bei steuerlicher Bewertung

Abo-Inhalt12.01.20094 Min. Lesedauer von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) muss künftig eine Staffelung nach dem Geburtsjahrgang erfolgen (R 6a Abs. 8 EStR).

Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) muss künftig eine Staffelung nach dem Geburtsjahrgang erfolgen (R 6a Abs. 8 EStR).

Die neuen Regelungen

Bisher musste für die Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GGf ein Mindestalter von 65 Jahren zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme war nur bei schwerbehinderten Menschen möglich. Hier lag das Mindestpensionsalter bei 60 Jahren.

Künftig gilt für Geburtsjahrgänge bis 1952 das für die Berechnung der Pensionsrückstellung maßgebliche Endalter 65, für Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 das Endalter 66 und für Geburtsjahrgänge ab 1962 das Endalter 67. Bei Schwerbehinderten verschiebt sich das früheste Pensions­alter von 60 auf 62 Jahre.

Wichtig: Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind nicht betroffen. Die im Entwurf des BMF vorgesehene Regelung ist in der verabschiedeten Fassung nicht mehr enthalten.

Auswirkungen in der Praxis

Die Erhöhung des rechnerischen Pensionsalters bewirkt eine Reduktion der Pensionsrückstellungen, die bei Erreichen des Pensionsalters anzusetzen sind. Dies gilt jedenfalls bei Zusagen, die keine Erhöhung der Rente für den Fall der längeren Dienstzeit vorsehen. Sind in der Pensionszusage jedoch Erhöhungen, zum Beispiel von 0,4 Prozent pro Monat der späteren Inanspruchnahme der Altersrente vereinbart, wirkt dieser Effekt der Reduktion entgegen.

Da sich die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen nun auf einen längeren Zeitraum verteilen, sind die jährlichen Zuführungen prinzipiell geringer als beim bisher anzusetzenden Pensionsalter 65. Bezüglich der konkreten Auswirkungen muss jeder Fall einzeln betrachtet werden, weil diese von mehreren Faktoren abhängen, unter anderem davon, wie viel Zeit noch bis zum Pensionsalter verbleibt.

Beachten Sie: Der Bundesrat hat am 28. November 2008 den geänderten EStR 2008 zugestimmt. Sie sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Sie finden die Änderungen auf unsere Homepage (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 083998083998.

AUSGABE: LGP 1/2009, S. 14 · ID: 123856

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