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Blitzlicht MandatspraxisScheidung mit öffentlicher Zustellung
| Es kommt vor, dass ein Ehegatte unbekannten Aufenthalts ist. Fraglich ist, wie trotzdem das Scheidungsverfahren stattfinden kann. |
Beispiel |
Die Ehefrau F ist seit mehr als drei Jahren spurlos verschwunden. Alle Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft sind erfolglos geblieben. Kann bei dieser Sachlage die Scheidungsantragsschrift öffentlich zugestellt werden und was wird mit der persönlichen Anhörung und dem VA? |
Die öffentliche Zustellung ist über § 185 ZPO auch in Scheidungsverfahren möglich und zulässig (Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 15 Rn. 51). Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung ergeben sich aus § 185 Nr. 1 - 3 ZPO. In diesem Zusammenhang ist der antragstellende Beteiligte gehalten, alle möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen und nachzuweisen, dass diese erfolglos waren. Mit dem Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gehör werden daran allgemein hohe Anforderungen gestellt. Allein die negative Auskunft des zuletzt zuständigen Einwohnermeldeamts reicht i. d. R. nicht aus. Bewilligt das Gericht die öffentliche Zustellung, folgt ein Aushang an der Gerichtstafel. Dessen Inhalt ist in § 186 Abs. 2 ZPO geregelt.
Für die in § 128 FamFG grundsätzlich vorgesehene Anhörungspflicht des Gerichts zur Ehescheidung gilt: In Ausnahmefällen kann von der Anordnung persönlichen Erscheinens und damit auch der Anhörung eines Beteiligten abgesehen werden. Dies ist unproblematisch möglich, wenn der Aufenthalt eines Antragsgegners unbekannt ist (BGH FamRZ 1994, 434 ff.).
Der VA lässt sich bei einem Beteiligten mit unbekanntem Aufenthalt und damit automatisch verbundener Nichtteilnahme am Verfahren nicht durchführen. Das Gericht hat keine Möglichkeit, Feststellungen zu Anrechten des Beteiligten mit unbekanntem Aufenthalt zu treffen. § 224 Abs. 3 FamFG schreibt vor, inwieweit das Gericht es im Tenor festhalten muss, dass es keinen VA durchgeführt hat. Dass ein Beteiligter am Scheidungsverfahren nicht teilnimmt, fällt nicht unter diese Vorschrift. Es wird aber zu Recht vertreten, dass in den Tenor die Feststellung aufgenommen werden soll, dass ein VA mangels Aufklärbarkeit derzeit nicht stattfindet. Dies steht einer späteren Durchführung des VA nicht entgegen (Wagner in: Prütting/Helms, a. a. O. § 224 Rn. 22 unter Hinweise auf obergerichtliche Rechtsprechung). Die spätere Durchführung des VA ist nach h. M. ein Erst- und kein Abänderungsverfahren (Wick, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1221).
Lösung |
Auch bei Scheidungsverfahren ist eine öffentliche Zustellung an einen Beteiligten mit unbekanntem Aufenthalt möglich. Das Gericht darf im Scheidungstermin auf seine Anhörung verzichten und sollte im Scheidungsbeschluss festhalten, dass ein VA derzeit mangels Aufklärbarkeit nicht stattfindet.(St) |
AUSGABE: FK 6/2024, S. 93 · ID: 49992279