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SozialrechtVertrauen ist gut, Widerruf der Vollmacht ist besser!
Abruf-Nr. 240811
| Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten haftet (27.2.24, L 11 AS 330/22, Abruf-Nr. 240811). |
F, deren Tochter T sowie der Lebensgefährte und Vater L bezogen seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich der L. Als die F nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie ihn damit, die Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter abzumelden. Er leitete aber die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing den Schriftverkehr ab. Später erfuhr das Jobcenter davon und forderte rund 11.000 EUR von der F zurück. F klagte erfolglos, sie habe von dem Vorgang nichts gewusst.
F kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie sich das Verhalten des L als Vertreter zurechnen lassen muss. Dies gilt auch für die auf ein anderes Konto geleiteten Zahlungen, von denen sie nichts wusste. F hat die Vollmacht des L nie widerrufen.
Merke | Wer den Rechtsschein dazu setzt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hat. (GM) |
AUSGABE: FK 6/2024, S. 91 · ID: 49994662