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Gesetzliche UnfallversicherungKein Arbeitsunfall: Verletzt bei Hausrenovierung für Schwiegersohn
Abruf-Nr. 240812
| Verletzt sich ein jemand bei der Renovierung des Hauses des Schwiegersohnes, liegt kein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII vor (SG Düsseldorf 30.5.23, S 6 U 284/20, Abruf-Nr. 240812). |
Der 51-jährige Kläger K half seinem Schwiegersohn S dabei, dessen Familienheim zu renovieren. K verletzte sich dabei erheblich. Gegenüber der Berufsgenossenschaft begehrte der K erfolglos, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen zu können. Seine Klage vor dem SG blieb ebenfalls erfolglos.
Merke | Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ liegt bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Es handelt sich nur um eine familiäre Gefälligkeit. Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung“ beziehen diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden“. Zwar können auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine „Wie-Beschäftigung“ begründen. Ausnahme: Wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Zudem stehen Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander, § 1618a BGB.(GM) |
AUSGABE: FK 6/2024, S. 91 · ID: 49994669