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SozialrechtTrotz Tod der Pflegeeltern gibt es keine Vollwaisenrente

Abo-Inhalt08.04.2024478 Min. Lesedauer

| Den Status als Vollwaise i. S. d. § 48 SGB VI besitzt, wer keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Das ist bei einem Kind, dessen Pflegeeltern zwar verstorben sind, aber nicht der Fall, wenn die leiblichen Eltern noch leben (LSG NRW 14.6.22, L 14 R 693/20, Abruf-Nr. 231484). |

Der Kläger K kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger (RVT) eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er erfolglos eine Vollwaisenrente. Seine gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage war erfolgreich. Auf die Berufung des RVT hat das LSG das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Der K hat keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setzt nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr hat, der – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse – unterhaltspflichtig ist. I. d. S. sei der K kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch lebten.

Merke | Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt sind, stellt § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sie mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern) insoweit gleich als sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(teilen) beanspruchen können.

In welchen Fällen ein Kind Halb- bzw. Vollwaise ist, richtet sich nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern. Zwar kann ein Kind mehr als zwei Elternteile i. S. d. § 48 SGB VI haben (z. B. leibliche Eltern und Pflegeeltern), jedoch nur Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht es nicht, dass Pflegekindern nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zusteht und sie somit doppelt abgesichert sind. Leibliche Kinder dagegen, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, haben nur Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn sie dem Grunde nach keinen Unterhaltsanspruch gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen könnten, weil beide dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind.(GM)

AUSGABE: FK 5/2024, S. 73 · ID: 48623578

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