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Editorial FK 05/2024Auf den Hund gekommen: AG weist einen Familienhund vorläufig zu

Abo-Inhalt22.04.202425 Min. Lesedauer

| Liebe Kolleginnen und Kollegen, wieder einmal beschäftigte ein Haustier die Gerichte: Beim AG Marburg wurde um die vorläufige Zuweisung eines Familienhundes analog § 1361a BGB gestritten (3.11.23, 74 F 809/23). |

Der Berner Sennenhund/Rottweiler-Mischlingsrüde namens „B“ war während der Trennungszeit von der Antragsgegnerin F in ihre neue Wohnung verbracht worden. Beide Ehepartner beanspruchten für sich, die Hauptbezugsperson für das Tier zu sein. Das Gericht erhob das Wohl des Hundes als oberstes Entscheidungskriterium. Entscheidend für die Zuweisung war im Ergebnis, welcher der Ehepartner dem Hund ein artgerechtes Umfeld bieten konnte. Das Gericht berücksichtigte dabei die langjährige Bindung des Hundes an beide Ehepartner sowie deren jeweilige Lebensumstände. Es stellte fest, dass der Antragsteller M dem Hund eine vertraute Umgebung mit einem eingezäunten Garten bieten konnte, während die F aufgrund ihrer Arbeitszeiten und Wohnsituation weniger geeignet schien. Trotz der emotionalen Aspekte des Falls betonte das Gericht, dass die Entscheidung ausschließlich dem Tierwohl dienen sollte. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet, um eine weitere Verzögerung der Rückkehr des Hundes in sein gewohntes Umfeld zu vermeiden.

Diese Entscheidung zeigt, dass bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen zunehmend die Interessen von Haustieren eine Rolle spielen. Obgleich das Tier gem. § 90a BGB zwar keine Sache ist, rechtlich aber nach den entsprechenden Vorschriften zu behandeln ist, zeigt die Entscheidung erneut, dass die Tatrichter immer häufiger die Umstände sorgfältig abwägen, um die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten zu finden und insbesondere das Wohl des Tieres i. S. e. ethisch fundierten Tierschutzes zu gewährleisten.

I. d. S. entscheid auch das OLG Celle in 2009, damals noch zu HausratsVO (9.3.09, 15 WF 44/09). Es zeigte einer Ehefrau im wahrsten Sinne des Wortes einen Vogel, die mit ihrem Antrag lediglich verhindern wollte, dass Papageien, Wellensittiche und ein Beo an ihren geschiedenen Ehegatten herausgegeben werden. Sie selbst hatte die Vögel zuvor einer Tierschutzorganisation übergeben, da ihre räumliche Umgebung nicht geeignet war, in diesem Umfang Vögel zu halten.

Wer da nicht auf den Hund kommt …

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 5/2024, S. 2 · ID: 49968366

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