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Blitzlicht MandatspraxisSteht Drogenkonsum der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen?

Abo-Inhalt12.02.2024167 Min. Lesedauer

| § 1626a Abs. 1 BGB regelt die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Heiraten die Eltern nicht und gibt es keine Sorgeerklärung, bleibt dem Vater nur der Weg über das Familiengericht. Trägt die Mutter keine Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vor und sind solche Gründe nicht anderweitig ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB. Drogenkonsum des Vaters kann dem entgegenstehen. |

Beispiel

Der Vater V eines nicht ehelichen Kindes K beantragt die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter wendet ein, dass der V Drogen konsumiere. Reicht das, um eine gemeinsame elterliche Sorge zu versagen?

Väter von nicht ehelichen Kindern können auch ohne Zustimmung oder sogar gegen den Willen der Mutter die Mitsorge dafür durch ein gerichtliches Verfahren erlangen. Es ist aber dabei geblieben, dass das außerehelich geborene Kind zunächst der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter unterstellt ist. Der Gesetzgeber hat sich bemüht, das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem für die Verknüpfung des Kindeswohls mit der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Qualität des Prüfungsergebnisses herabgesetzt worden ist. Die gemeinsame elterliche Sorge muss dem Kindeswohl nicht mehr entsprechen (positive Kindeswohlprüfung), sondern es genügt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung, Lack in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1626 a BGB Rn. 1 b).

Verfahrensrechtlich gilt § 155a FamFG: Trägt die Mutter keine der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründe vor und sind solche auch nicht anderweitig ersichtlich, soll das Familiengericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.

Im obigen Beispielsfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Denn die M wendet Drogenkonsum ein. Betreffend die gemeinsame elterliche Sorge ist anerkannt, dass gelegentlicher Drogenkonsum nicht zwingend dagegen spricht, die gemeinsame elterlichen Sorge fortzuführen (OLG Nürnberg FamRZ 99, 1160). Drogenabhängigkeit hingegen kann ein Grund dafür sein, die gemeinsame elterlichen Sorge aufzuheben (Lack, a. a. O. § 1671 BGB Rn. 38 a). Im Umkehrschluss kann Drogenkonsum ein Grund sein, der einer Entscheidung für eine gemeinsame elterliche Sorge entgegenstehen kann.

Lösung

Ob im Beispiel Drogenkonsum vorliegt und ob er der Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegensteht, ist vom Familiengericht zu überprüfen. Das vereinfachte Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG steht dafür nicht zur Verfügung. Vielmehr ist das reguläre Verfahren nach § 155 a Abs. 4 FamFG durchzuführen.(St)

AUSGABE: FK 3/2024, S. 38 · ID: 49833747

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