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NamensänderungRussisch klingender Name ist kein Grund für Namensänderung
Abruf-Nr. 235038
| Es ist im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung, wenn ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht Deutsch klingt (VG Koblenz 5.4.23, 3 K 983/22.KO, Abruf-Nr. 235038). |
Die Kläger haben erfolglos eine Untätigkeitsklage bezüglich einer Namensänderung erhoben. Seit dem Ukraine-Krieg hätten sie aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebt.
Ein Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Das ist nicht der Fall. Die Kläger sind in Deutschland geboren. Sie benötigen die Namensänderung nicht dafür, um weiter eingegliedert zu werden. Soweit sie geltend machen, seit Kriegsbeginn aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens benachteiligt zu werden, rechtfertigt dies keine Namensänderung. Sie haben nicht dargelegt, dass ihr Nachname eine seelische Belastung für sie darstellt. Wirtschaftliche Gründe berechtigten hier auch nicht dazu. Mit Blick auf den Hauptberuf des Klägers ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.
Merke | Ein bloß vernünftiger Grund oder mit der Namensführung verbundene einfache Unzuträglichkeiten reichen für eine Namensänderung nicht aus.(GM) |
AUSGABE: FK 3/2024, S. 37 · ID: 49428883