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Abänderung des VersorgungsausgleichsSog. Mütterrente führt zur Wertsteigerung gesetzlicher Anrechte
| Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, das sich bereits in der Leistungsphase befindet, nach § 41 VersAusglG zu bewerten. Beim Ermitteln des aktuellen Ausgleichswerts sind die Zuschläge aufgrund der sog. Mütterrente zu berücksichtigen, auch wenn die versicherte Person verstorben ist und aus der Versicherung keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Dies hat der BGH entschieden. |
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
M und F wurden 1998 geschieden. Während der Ehezeit (1.9.78 bis 30.9.97) hatten beide Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erworben. Das AG führte den VA (nach früherem Recht) im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a. F) durch. Zulasten des Anrechts des M wurden gesetzliche Rentenanwartschaften i. H. d. hälftigen Differenz der Ehezeitanteile von monatlich (903,71 DM ./. 281,78 DM = 621,93 DM ÷ 2 =) 310,97 DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf die F übertragen. Später bezog die F aus der GRV zunächst eine Erwerbsminderungs- und anschließend eine Altersrente. Nachdem die Bewertung der Kindererziehungszeiten durch die sog. Mütterrente I und II verbessert worden war, wurde die Altersrente jeweils neu berechnet und sie erhielt im Hinblick auf die Erziehung ihrer 1983 geborenen Tochter Zuschläge von 1,0 bzw. 0,5 Entgeltpunkten. Die F verstarb 2020. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene sind nicht vorhanden. Der M bezieht aus der GRV seit 1.1.19 Altersrente. Er beantragte im Oktober 20, den VA abzuändern. Das AG hat in Abänderung der früheren VA-Entscheidung ausgesprochen, dass ein VA ab 1.11.20 nicht stattfindet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der DRV Bund (FamRZ 22, 1100) blieb ebenso wie deren Rechtsbeschwerde erfolglos (BGH 23.8.23, XII ZB 202/22, Abruf-Nr. 238026).
Entscheidungsgründe
Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA, die nach früherem Recht getroffen wurde, kann abgeändert werden, wenn sich der Ausgleichswert (mindestens) eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts wesentlich geändert hat, § 51 Abs. 1 VersAusglG. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Wert des von der F erworbenen Anrechts in der GRV ist seit der Ausgangsentscheidung über den VA wesentlich gestiegen. Die insoweit maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze wird durch § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 3 FamFG konkretisiert. Bei einem Anrecht der GRV ist die Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (BGH FK 19, 29). Dazu muss der aktuelle Ausgleichswert des jeweiligen Anrechts, der in Entgeltpunkten angegeben wird (§ 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG), mithilfe des bei Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwerts in einen Rentenbetrag umgerechnet werden.
Vorliegend hatte das Anrecht der F im Ausgangsverfahren einen Ausgleichswert von (Ehezeitanteil 281,78 DM ÷ 2 =) 140,89 DM. Der aktuelle Ausgleichswert des Anrechts, rückbezogen auf das Ehezeitende, beträgt monatlich 214,34 DM. Dieser Rentenbetrag ergibt sich, indem der von der GRV mitgeteilte Ausgleichswert von 4,5181 Entgeltpunkten mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 47,44 DM multipliziert wird. Die Wertänderung beträgt daher (214,34 DM ./. 140,89 DM =) 73,45 DM. Sie überschreitet sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG (5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts, hier: 7,04 DM) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG (1 Prozent der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit, hier: 42,70 DM).
Zu Recht hat das OLG den aktuellen Ausgleichswert des von der F erworbenen Anrechts auf der Grundlage der vor ihrem Tod tatsächlich bezogenen Vollrente wegen Alters ermittelt. Der Ausgleichswert eines Anrechts der GRV ist nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nicht (mehr) anhand einer fiktiven Rente, sondern allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Rente zu ermitteln (BGH FK 17,12; FamRZ 16, 1649). Zwar findet sich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass die Annahmen für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind, nur in dem die zeitratierliche Bewertung betreffenden § 41 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Damit sollte aber keine Abgrenzung zur unmittelbaren Bewertung geschaffen, sondern im Gegenteil ausgedrückt werden, dass die zeitratierliche Bewertung einer laufenden Rente mit einer unmittelbaren Bewertung vergleichbar ist. Bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert des von der F erworbenen Anrechts hat das OLG zutreffend die besitzgeschützten (höheren) persönlichen Entgeltpunkte aus ihrer vorangegangenen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt (BGH FamRZ 22, 686).
Durch die Reformgesetze vom 23.6.14 und 28.11.18 (sog. Mütterrente I und II) sind mit Wirkung vom 1.7.14 bzw. 1.1.19 die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder aufgewertet worden. Zu Recht hat das OLG in den Ausgleichswert auch die pauschalen Kindererziehungszuschläge nach § 307d Abs. 1 SGB VI einbezogen, die der F beim Bezug ihrer (vor dem 1.7.14 begonnenen) Altersrente in voller Höhe von 1,5 persönlichen Entgeltpunkten gewährt worden sind. Die rentenrechtliche Aufwertung stellt eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Veränderung i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar. Diese ist zu berücksichtigen, wenn der Ausgleichswert ermittelt wird.
Merke | Dies gilt in einem Abänderungsverfahren auch, wenn der Ehegatte, der zu Lebzeiten durch einen pauschalen Zuschlag an Entgeltpunkten begünstigt gewesen ist, verstorben ist und im Anschluss an seine Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Denn bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente besteht Besitzschutz i. H. d. persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente des verstorbenen Versicherten zugrunde lagen, § 88 Abs. 2 SGB VI. |
Die F hat zwar keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. In einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, das nach dem Tod eines Ehegatten durchgeführt wird, ist aber § 31 VersAusglG uneingeschränkt anwendbar (BGH FK 13, 185; 18, 199; 20, 174). In einem solchen Fall findet für das Anrecht des Verstorbenen kein „Rückfall“ in das Anwartschaftsstadium statt. Für die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts bleibt vielmehr die tatsächlich weggefallene Rente einschließlich der darin enthaltenen pauschalen Zuschläge maßgeblich.
Zwar können die auf § 307d Abs. 1 SGB VI beruhenden pauschalen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert nicht berücksichtigt werden, wenn der Ausgleichspflichtige bereits vor dem 1.7.14 bzw. vor dem 1.1.19 verstorben ist, ohne dass Hinterbliebene versorgungsberechtigt sind. Denn die Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass vor den genannten Stichtagen bereits ein Anspruch auf Rente bestanden hat. Ist der Ausgleichspflichtige schon vor diesen Stichtagen verstorben und wurde auch keine Hinterbliebenenrente geleistet, können die mit der Mütterrente I und II zusätzlich erworbenen Kindererziehungszeiten in einem Abänderungsverfahren nur im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt werden. In diesem Fall hängt der Umfang der Zuschläge davon ab, ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kindererziehungszeiten mit Pflichtbeiträgen zur GRV belegt sind. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass in gleicher Weise verfahren werden müsste, wenn der Verstorbene die für die Zuschläge maßgeblichen Stichtage noch erlebt hat und sich diese Zuschläge auf die bis zu seinem Tod tatsächlich gezahlte Rente ausgewirkt haben.
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind die pauschalen Zuschläge daran geknüpft, dass in der bisher gezahlten Rente eine Kindererziehungszeit für den letzten Monat vor der mit der jeweiligen Reform verlängerten Kindererziehungszeit angerechnet wurde. Daher hat das OLG die der F gutgebrachten pauschalen Zuschläge von insgesamt 1,5 Entgeltpunkten nicht zeitanteilig dem 13. bis 24. Kalendermonat bzw. dem 25. bis 30. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes zugeordnet, sondern schon deshalb in voller Höhe als ehezeitlichen Erwerb berücksichtigt, weil der 12. bzw. 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in der Ehezeit gelegen hat. Dies entspricht der h. M. und der Auskunftspraxis der GRV, ist aber umstritten (a. A. z. B. Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 324: zeitanteilige Berücksichtigung). Der BGH kann dies dahinstehen lassen, weil die gesamten zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 13. bis 30. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in die Ehezeit fallen würden.
Zu Recht hat das OLG auch entschieden, dass der M im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision des VA sein während der Ehezeit in der GRV erworbenes Anrecht ungeteilt zurückerhält, weil er insgesamt werthöhere Anrechte als die F erworben hat und sich eine hypothetische Abänderung unter Lebenden zu seinen Gunsten auswirken würde.
Relevanz für die Praxis
Gem. den §§ 51, 52 VersAusglG kann eine nach früherem (bis 31.8.09 geltenden) Recht getroffene Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA auf Antrag eines geschiedenen Ehegatten abgeändert werden. Der Ehegatte, der im Ausgangsverfahren gesamtausgleichspflichtig war, kann nach dem Tod des anderen Ehegatten u. U. sogar (wie im vorliegenden Fall) erreichen, dass er sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückerhält (BGH FK 18, 199; 20, 174). Bevor ein Abänderungsverfahren eingeleitet wird, muss aber sorgfältig geprüft werden, ob das Verfahren voraussichtlich zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis führen wird. Das AG führt das eingeleitete Verfahren von Amts wegen (§ 26 FamFG) und ist an etwaige Sachanträge nicht gebunden. Selbst wenn der das Verfahren betreibende Ehegatte seinen Antrag im Hinblick auf sich abzeichnende Erfolglosigkeit zurücknimmt, besteht immer noch das Risiko, dass der andere Ehegatte selbst einen Abänderungsantrag stellt.
Der Ehegatte, der eine Abänderung erwägt, muss insbesondere prüfen, ob
- sich der Ausgleichswert eines eigenen Anrechts wesentlich verringert hat,
- sich der Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten wesentlich erhöht hat,
- noch andere Anrechte auszugleichen sind, deren Ausgleichswerte sich nicht wesentlich geändert haben, die aber im Hinblick auf die mit einer Abänderungsentscheidung vorzunehmenden Totalrevision der früheren Entscheidung einzukalkulieren sind.
Um eine wesentliche Wertänderung feststellen zu können, müssen der im Ausgangsverfahren zugrunde gelegte Ausgleichswert eines Anrechts und dessen aktueller Ausgleichswert, der sich unter Berücksichtigung der nach Ende der Ehezeit eingetretenen, aber auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen ergibt, miteinander verglichen werden. Der aktuelle Ausgleichswert lässt sich ohne eine Auskunft des Versorgungsträgers meist nur schwer abschätzen. Da Ehezeitanteil und Ausgleichswert nach neuem Recht in der Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben werden, müssen die Ausgleichswerte meist noch in Rentenbeträge umgerechnet werden. Bei Anrechten der GRV ist dies relativ einfach: Die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte sind mit dem bei Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert zu multiplizieren (BGH FK 20, 174). Zu beachten ist ferner, dass der Ausgleichswert des in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils entspricht.
Der BGH bekräftigt, dass Ehezeitanteil und Ausgleichswert eines Anrechts der GRV nach Beginn der Altersrente gem. § 41 VersAusglG aus den Entgeltpunkten zu berechnen sind, die dem Rentenbescheid zugrunde liegen. Gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums ist nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente, § 72 Abs. 2 SGB VI. Liegt der Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit, ist in der endgültigen gesetzlichen Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Kalendermonat eine rechtliche und tatsächliche Veränderung i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu sehen, weil der Wert des im VA zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person nach Beginn des Rentenbezugs verstorben ist und der Versicherungsträger aus dem ausgeglichenen Anrecht keine Hinterbliebenenleistungen erbringen muss; das Anrecht ist nicht etwa (wieder) so zu bewerten, als befinde es sich noch in der Anwartschaftsphase.
Mit den als „Mütterrente I und II“ bezeichneten Reformen sind die in der GRV anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von Versicherten (i. d. R. Mütter) verlängert worden, womit der Wert der Anrechte im Allgemeinen gestiegen ist (dazu Wick FK 19, 68). Ob und in welchem Umfang eine für den VA relevante Wertsteigerung eingetreten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Zahl der Kinder, die in der Ehezeit erzogen worden sind, und davon, ob sich das Anrecht bei Inkrafttreten der Reformen noch im Anwartschafts- oder schon im Leistungsstadium befand. I. d. R. ist das Anrecht höher zu bewerten, wenn der Versicherte, dem die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden, an den Stichtagen, an denen die Reformgesetze in Kraft getreten sind, bereits Rente bezogen hat. In diesen Fällen besteht für den anderen Ehegatten eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass infolge der Werterhöhung durch die „Mütterrente“ eine Wertänderung eingetreten ist, die die für eine Abänderung maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
Merke | Selbst wenn in der Ehezeit nur ein Kind geboren ist, kann ein Abänderungsantrag des Ausgleichsberechtigten erfolgreich sein, falls die versicherte Person die aus beiden Reformen maximal erreichbaren zusätzlichen 1,5 Entgeltpunkte erreicht hat oder sonstige wertsteigernde Umstände hinzukommen (z. B. eine geänderte Gesamtleistungsbewertung der beitragsfreien Zeiten oder – wie hier – besitzgeschützte Entgeltpunkte aus einer vorangegangenen Erwerbsminderungsrente). Die Abänderungsentscheidung wirkt erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 4 FamFG. Der Antrag sollte daher so früh wie möglich gestellt werden. Er ist ab einem Jahr vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies aufgrund der Abänderung zu erwarten ist, § 52 Abs. 1 VersAusglG i. V. m. § 226 Abs. 2 FamFG. Hier hat der M seinen Abänderungsantrag erst im Oktober 20 gestellt, sodass die ihm günstige Abänderungsentscheidung erst zum 1.11.20 wirksam werden konnte. |
- Bewertung im Anwartschaftsstadium: Bestand an den jeweiligen Stichtagen für die Mütterrente I (1.7.14) und II (1.1.19) noch kein Rentenanspruch der versicherten Person, wurden die anzurechnenden Kindererziehungszeiten (gegenüber bis dahin 12 Monaten) um zunächst 12 Monate und danach weitere 6 Monate verlängert. Für diese zusätzlichen Kindererziehungszeiten konnten maximal 0,0833 Entgeltpunkte je Monat, insgesamt zum 1.7.14 1,0 Entgeltpunkte und zum 1.1.19 weitere 0,5 Entgeltpunkte angerechnet werden. Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, die mit Beitragszeiten zusammentreffen, können aber nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (der Beitragsbemessungsgrenze) erworben werden. Diese Begrenzung kann in Anwartschaftsfällen dazu führen, dass sich die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die versicherte Person nur gering oder gar nicht auswirkt.Bewertung im Anwartschafts-stadium
- Bewertung im Leistungsstadium: Hatte die versicherte Person am 30.6.14 bzw. am 31.12.18 bereits einen Anspruch auf Altersrente, erhielt sie einen pauschalen Zuschlag von 1,0 bzw. 0,5 Entgeltpunkten pro Kind. Insoweit gab es daher keine Höchstbegrenzung, und mit der Kindererziehungszeit zusammenfallende Beitragszeiten spielen keine Rolle. In diesen Fällen kann daher die Werterhöhung des Anrechts infolge der Mütterrente sicher prognostiziert werden. Umstritten ist aber, wie die pauschalen Zuschläge zuzuordnen sind. Darauf weist der BGH hin, ohne sich hier festlegen zu müssen.Bewertung im Leistungsstadium
AUSGABE: FK 3/2024, S. 50 · ID: 49861133