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Selbstständiger Betrieb eines Onlinehandels durch Minderjährigen

Abo-Inhalt21.02.2024343 Min. Lesedauer

Editorial FK 3/2024

| Liebe Kolleginnen und Kollegen, das OLG Karlsruhe (13.7.23 (18 WF 208/22) entschied darüber, ob die Ermächtigung (§ 112 BGB) eines Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Onlinehandels im Dropshipping-Bereich zu genehmigen war. Dabei handelt es sich um eine Form des E-Commerce, bei der die Produkte direkt vom Großhändler oder Hersteller an die Kunden verschickt werden. Dieser Fall veranschaulicht die komplexen Überlegungen, die in die familiengerichtliche Beurteilung jugendlicher Unternehmertätigkeit einfließen. |

Der minderjährige S, unterstützt von seinen Eltern, präsentierte einen Businessplan, der darauf abzielte, Kundenprobleme mit hochwertigen, von chinesischen Lieferanten bezogenen physischen Produkten zu lösen. Allerdings blieben Details zu den Kundenproblemen und Produktarten unklar. Wesentliche Fragen zur Geschäftsidee und zu seinen wirtschaftlichen Kenntnissen blieben offen, obwohl ein Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) stattfand und sein Geschäftsmodell auf den europäischen Markt angepasst wurde. Besorgniserregend war, dass S kein Verständnis für rechtliche Pflichten wie das Gewährleistungsrecht hatte und er seine Haftung unterschätzte. Er nahm z. B. an, dass ihn nach Ablauf der Widerrufsfrist auftretende Mängel nicht betreffen würden. Das AG lehnte die Genehmigung ab, weswegen die Eltern erfolglos Beschwerde einlegten.

Junge Unternehmer müssen nach Ansicht des OLG über die erforderliche Reife und ein fundiertes Verständnis ihres Geschäftsmodells verfügen, um die Risiken und Verpflichtungen ihres Unternehmertums angemessen bewerten und tragen zu können. Das OLG betonte, dass die familiengerichtliche Genehmigung eine klare und bestimmte Ermächtigung erfordert, die sich auf ein konkretes Erwerbsgeschäft bezieht. Trotz ambitionierter Geschäftserwartungen des S blieben viele Fragen unbeantwortet. Es zeigte sich eine Diskrepanz zwischen seinen Erwartungen und der Realität des Geschäftslebens. Dieser Fall verdeutlicht die Herausforderung, jugendlichen Unternehmergeist zu fördern und dabei sicherzustellen, dass sie in einer komplexen wirtschaftlichen Umgebung erfolgreich und verantwortungsbewusst agieren können.

Diese Entscheidung trägt zu einer essenziellen Diskussion bei: Wie kann das rechtliche System jugendliche Innovationskraft unterstützen, während es gleichzeitig sicherstellt, dass junge Menschen nicht die rechtlichen, finanziellen und ethischen Dimensionen ihres Handelns unterschätzen? Dabei muss jugendlicher Enthusiasmus und rechtliche Reife ausgewogen bewertet werden, um deren Wohl zu schützen und gleichzeitig ihr Potenzial zu fördern.

Bereits Albert Einstein sagte einst: „Jeder, der sich ernsthaft mit dem Lernen beschäftigt, entdeckt die Freude am Wachsen.“

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 3/2024, S. 2 · ID: 49882418

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