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BetreuungsrechtEs besteht kein Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Betreuer die ESt-Erklärung erstellt
| Der BGH stellt klar, in welchen Fällen ein anwaltlicher Berufsbetreuer Aufwendungsersatz für steuerberatende Tätigkeiten verlangen kann. |
Sachverhalt
Abruf-Nr. 237031
Für den Betroffenen B ist eine Betreuung u. a. mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtet und ein Berufsbetreuer Bt bestellt. Der Bt erklärte für den B die Einkommensteuer für 2020 und prüfte den Einkommensteuerbescheid. Hierfür hat er die Festsetzung einer nach den Gebührensätzen der Steuerberatervergütungs-VO berechneten Vergütung gegen die Staatskasse beantragt. Sein Antrag blieb in allen Instanzen erfolglos (BGH 19.7.23, XII ZB 115/23, Abruf-Nr. 237031).
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz für anwaltsspezifische Tätigkeiten ist nur geschuldet, wenn ein nicht entsprechend qualifizierter Betreuer bei sachgerechter Arbeitsweise einen Anwalt beauftragt hätte. Mit der pauschalen Vergütung ist die gesamte Tätigkeit abgegolten. Ein Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen worden ist, muss auch die steuerlichen Pflichten des Betreuten erfüllen. Diese Pflicht ist umfassend und beinhaltet es auch, Steuererklärungen abzugeben. Selbst wenn ein Berufsbetreuer bei der Einkommensteuererklärung für den Betreuten im Rahmen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen tätig wird, deckt die Pauschalvergütung auch diese Tätigkeiten ab. Ein berufsmäßiger Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge ist auch nach dem Steuerberatungsgesetz jedenfalls als berechtigt anzusehen, dem Betreuten bei dessen Steuererklärung zu helfen. In diesem Zusammenhang bleibt es dabei, dass es allein auf den konkreten Umfang der Tätigkeit und die mit ihnen verbundenen Schwierigkeiten ankommt. Solange die Steuererklärung für den Betroffenen weder umfangreich noch schwierig ist, hätte auch der Betreute keinen Steuerberater oder Anwalt beauftragt, diese zu erstellen, sodass keine berufsspezifische Tätigkeit mit entsprechenden Abrechnungsfolgen erforderlich ist.
Relevanz für die Praxis
Der Gesetzgeber hat sich bei Berufsbetreuern für ein System der Pauschalvergütung entschieden. Der als Betreuer bestellte Anwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nur nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die Aufgabe als eine für den Anwaltsberuf spezifische Tätigkeit darstellt (BGH 14.12.22, XII ZB 342/22). Das Gleiche gilt für Tätigkeiten, die nach dem Gebührenrecht des Steuerberaters abrechenbar sein können. Im Bereich der Vermögenssorge muss der Berufsbetreuer auch die Einkommensteuererklärung jedenfalls in einfach gelagerten Fällen in Bezug auf Renteneinkünfte, Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträgen erstellen. Offen bleibt, ab welchem Schwierigkeitsgrad ein Betroffener einen Steuerberater beauftragen würde. Dies bleibt eine Frage der Umstände des Einzelfalls, wozu die Betreuungsgerichte tatrichterliche Feststellungen treffen müssen.
AUSGABE: FK 3/2024, S. 47 · ID: 49683894