Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2023 abgeschlossen.
Steuerliche Zusammenveranlagung von EhegattenPflicht zur Zustimmung ist disponibel
Abruf-Nr. 234003
| Beide Ehegatten sind verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen zu vermindern, soweit dies möglich ist, ohne eigene Interessen zu verletzen. Sie können aber die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung wirksam abbedingen (OLG Bamberg 10.1.23, 2 UF 212/22, Abruf-Nr. 234003). |
Die Eheleute M und F leben seit 2019 getrennt. Die F kümmerte sich um die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2019. In einem WhatsApp-Schriftverkehr verweigerte der M die Zusammenveranlagung. Die F reichte ihre Steuererklärungen ein und erhielt im Zuge der Einzelveranlagung eine Erstattung. M musste Steuern nachzahlen. Er hat erfolglos in zwei Instanzen beantragt, die F zu verpflichten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. M und F haben diese Pflicht wirksam abbedungen (OLG Frankfurt 28.11.05, 19 W 52/05). Der M war bereit, die Nachteile einer Einzelveranlagung hinzunehmen. Am Rechtsbindungswillen besteht daher kein Zweifel.
Merke | Im Hinblick auf die Nachzahlung handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum des M. Es ist nicht treuwidrig von F, sich darauf zu berufen, dass kein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht. Der M hat auf die sich aus der nachehelichen Solidarität ergebenden Pflichten der F verzichtet. (GM)  | 
AUSGABE: FK 5/2023, S. 74 · ID: 49223278