Verjährung
Forderung in unbestimmtem Titel verjährt nicht in 30 Jahren
Die Unbestimmtheit des Titels wirkt sich auf das Verjährungsrecht aus. Bei einem Zahlungstitel muss der Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein (BGH 24.10.56, V ZR 127/55, BGHZ 22, 54; OLG Koblenz 25.02, 5 U 245/01, NJW-RR 02, 1509). ...