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Wohnungszuweisung nach ScheidungAbwägungskriterien bei § 1568a BGB

Abo-Inhalt27.03.2023618 Min. Lesedauer

| Die Zuweisung der Ehewohnung nach Scheidung eines kinderlosen Ehepaares richtet sich vorrangig danach, wer stärker auf diese angewiesen ist. Sind beide Ehegatten querschnittsgelähmt, sind in die Abwägung u. a. der Grad der Pflegebedürftigkeit sowie die sozialen Bindungen an das Umfeld einzubeziehen (OLG Frankfurt a. M. 18.5.22, 6 UF 42/22, Abruf-Nr. 229505). |

M und F, beide querschnittsgelähmt, sind rechtskräftig geschieden. Sie sind Miteigentümer der Ehewohnung, die sich im Elternhaus des M befindet. Sie verfügt u. a. über zwei behindertengerechte Bäder. M und F nutzen je ein Zimmer und ein Bad. Der M muss täglich beim An- und Entkleiden sowie beim Toilettengang durch einen Pfleger unterstützt werden. Die F benötigt auch eine Pflegekraft, aber keine Hilfe beim Toilettengang. Das AG hatte sie verpflichtet, dem M die Wohnung ab dem 1.7.22 zu überlassen. Das OLG verlängerte die Frist bis zum 1.11.22 und wies im Übrigen die Beschwerde der F zurück.

Der M ist wegen der erforderlichen Anwesenheit einer Pflegeperson auf eine größere Wohnung angewiesen als die F. Sein Pflegebedarf übersteigt den der F. Der M ist in dem Ort sozial verwurzelt. Sein Bruder wohnt im Haus. Der M hat eine in seiner Nähe wohnende Lebensgefährtin. Trotz seiner besseren wirtschaftlichen Verhältnisse ist er stärker auf die Wohnung angewiesen als die F.

Merke | Bei der Billigkeitsabwägung hat das OLG dem Interesse des M, im Elternhaus wohnen zu bleiben, ein erhebliches Gewicht beigemessen. Dass die F den Wohnungskauf mitfinanziert habe, könne dies nicht mindern.

Dafür hat das OLG die Überlassungsfrist wegen der Schwierigkeiten der F, einen Ersatzwohnraum zu finden, verlängert.(GM)

AUSGABE: FK 5/2023, S. 75 · ID: 48405270

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