Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2023 abgeschlossen.
UVGKeine UVG-Leistungen bei nur räumlicher Trennung der Eltern
Abruf-Nr. 233791
| Eine räumliche Trennung der Eheleute stellt kein Getrenntleben i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG dar, solange sie eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen (OVG Lüneburg 15.12.22, 14 PA 359/22, Abruf-Nr. 233791). |
Die Klägerin F meint, dass ihr ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen (UVG-Leistungen) in der Zeit vom 1.8.19 bis 24.10.20 zugestanden habe, da sie in dieser Zeit getrennt von ihrem Mann M i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelebt habe. Die F hat den M am 31.7.19 im Libanon geheiratet. Erst ab dem 25.10.20 sei er zu ihr nach Deutschland gezogen. Das VG und auch das OVG haben den Rückzahlungsanspruch (§ 5 Abs. 1 UVG) im PKH-Verfahren bejaht.
Die F war nicht dauerhaft von M getrennt. Maßgeblich dafür ist allein die zivilrechtliche Definition des § 1567 Abs. 1 BGB (Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Sozialrecht, 66. Edition, Stand 1.9.22, § 1 UVG Rn. 18). Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 5 des 2. Gesetzes zur Familienförderung vom 16.8.01 (BGBl I, 2074). Danach gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, u. a. als dauernd getrennt lebend i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 UVG, „wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben i. S. d. § 1567 BGB vorliegt“ (BGBl I, 2074, 2079). Nach § 1597 Abs. 1 S. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. F und M wollten aber eine häusliche Gemeinschaft herstellen. F hat eingeräumt, dass M bei ihr eingezogen sei. (GM)
AUSGABE: FK 5/2023, S. 74 · ID: 49198886