FeedbackAbschluss-Umfrage
CBChefärzteBrief

HonorarvereinbarungWie sind Ästhetikbehandlungen zu vereinbaren?

Abo-Inhalt06.12.20243876 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage: „Da laut Urteil des Bundesgerichtshofs auch keine Ästhetikbehandlungen mehr pauschal berechnet werden dürfen (CB 10/2024, Seite 16), hätte ich die Frage, wie man diese Behandlungen genau in Rechnung stellen soll. Denn vorher weiß man ja gar nicht, wie oft man z. B. bei einer Botulinumtoxin- oder Filler-Behandlung einspritzen muss, d. h., man kann die Anzahl der Injektion nie festlegen, um dem Patienten vorab den genauen Preis mitteilen zu können, wie es bei einem IGeL-Vertrag notwendig wäre. Was schlagen Sie vor?“ |

Antwort: Das Urteil des BGH (Az. II ZR 38/23) vom 04.04.2024 bezog sich auf Behandlungsverträge die mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger, abgeschlossen wurden. Gleichzeitig ging es in dem Urteil um ambulante Leistungen, die durch Ärzte erbracht wurden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen. In niedergelassenen Praxen oder bei Chefärzten im Krankenhaus mit Liquidationsrecht für ambulante Behandlungen galt seither schon die GOÄ als verbindliche Abrechnungsgrundlage. Das gilt auch für IGeL bzw. Selbstzahlerleistungen. Bei einem IGeL-Vertrag ist es keinesfalls notwendig, den genauen Preis mitzuteilen. § 630c Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fordert lediglich eine Information über die voraussichtlichen Kosten:

§ 630c Abs. 3 S. 1 BGB

„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“

In einer IGeL-Vereinbarung bzw. einem Behandlungsvertrag für Selbstzahler ist deshalb auch möglich, entsprechend der nicht vorhersehbaren Anzahl der Injektionen, z. B. anhand eines angefügten Kostenvoranschlags mit Beispielen über voraussichtliche Spannen bei den Kosten zu informieren und ggf. die in der Regel anfallenden Kosten pro Sitzung bzw. behandelter Körperregion zu benennen. Gleichwohl sollten in der Vereinbarung die in Betracht kommenden Einzelleistungen der GOÄ mit Leistungslegende Faktor und Betrag genannt werden.

Inhaltlich anders verhält es sich beim Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die außer der Nummer und Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem Betrag keine weiteren Erklärungen im Text enthalten darf, außer der Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

AUSGABE: CB 1/2025, S. 3 · ID: 50245384

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Digitalisierung

„Mit unserem KI-Sprachmodell ermöglichen wir die Epikrise auf Knopfdruck!“

CB
Abo-Inhalt
Seite 4
10.12.2024
3794 Min. Lesedauer

Im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) unterstützt das KI-Sprachmodell ARGO die Ärzteschaft beim Schreiben von Arztbriefen. Dr. Nils Schweingruber, Facharzt für Neurologie, ist einer der beiden Geschäftsführer der IDM gGmbH (

Patientenrechte

Nach Urteil der Verfassungsrichter: Prüfen Sie Ihre Dienstanweisungen zur Zwangsbehandlung!

CB
Abo-Inhalt
Seite 6
11.12.2024
4086 Min. Lesedauer

Bestimmte Fälle können bei Menschen unter rechtlicher Betreuung eine Zwangsbehandlung (CB 10/2023, Seite 3 ff.) bzw. eine Zwangsmedikation erfordern. Nach § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf eine ...

Bildrechte