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Neurologie PKV moniert zweifachen Ansatz der Ziffer 800 GOÄ neben der Nr. 3 GOÄ – zu Recht?
| Frage: „Unsere Rechnung wurde von einer privaten Krankenversicheruung (PKV) bzgl. der Nrn. 3 und 800 GOÄ reklamiert. Nr. 800 wurde in einem ambulanten Fall zweimal berechnet und zwar prä- und postoperativ. Die PKV begründet die Streichung, dass es ein und derselbe Fall sei und erkennt nur die einmalige Abrechnung an. Die Ziffer 3 streicht die PKV mit der Begründung, diese sei nur allein oder in Kombination mit den Nrn. 800, 5 oder 7 abrechenbar. In einem Seminar habe ich gelernt, dass die Ziffer 3 abrechenbar ist, wenn sie begründet wird mit „getrennt von anderen Leistungen“, und dies ausdrücklich dokumentiert wurde. Das ist hier erfolgt. Nr. 3 wurde für das Abschlussgespräch/Verhaltensmaßregeln nach erfolgter OP eingesetzt. Sind die Einwände der PKV berechtigt?“ |
Antwort: Die Frage lässt sich ohne detaillietere Information nicht ohne Weiteres beantworten. Es kommt daher auf den Einzelfall an. Zu überprüfen ist die Konstellation, in der die Nrn. 800 und 3 GOÄ berechnet wurden.
Warum wurde die Nr. 800 GOÄ zweimal berechnet?
Nach der allgemein vertretenen Auffassung werden folgende Teilbereiche als Inhalt einer neurologischen Untersuchung genannt: Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Vegetativum und hirnversorgende Gefäße, von denen auch nach einschlägiger Kommentarauffassung drei Teilgebiete erfüllt sein müssen, um Nr. 800 abrechnen zu können. Bei der hier geschilderten Fallkonstellation der Berechnung der Nr. 800 (prä- und postoperativ) erhebt sich die Frage der medizinischen Notwendigkeit der zweimaligen Abrechnung dieser umfangreichen Untersuchungsleistung am gleichen Behandlungstag. Zur Durchsetzung des Honoraranspruchs wäre also eine medizinische Begründung der Notwendigkeit und ggf. die Vorlage einer Dokumentation erforderlich, welche die Untersuchung von mindestens drei neurologischen Teilgebieten bei den Untersuchungen erkennen lässt. Eine Beschränkung der Anzahl der Nr. 800 auf z. B. den Behandlungstag oder gar Behandlungsfall kennt die GOÄ nicht.
Abrechnung der Nr. 3 GOÄ erfordert eine deutliche zeitliche Abgrenzung
Nr. 3 ist nach den allgemeinen Bestimmungen neben 5, 6, 7, 800 und 801 möglich und in Verbindung mit anderen Leistungen ausgeschlossen. Die Begründung „getrennt von anderen Leistungen“ auf der Rechnung ist nicht unbedingt ausreichend, sondern es empfiehlt sich zusätzlich eine detaillierte Uhrzeitangabe, die die deutliche zeitliche Trennung von anderen Leistungen erkennen lässt. Da es sich hier offensichtlich um eine ambulante Operation handelt, ist außerdem zu prüfen ob z. B. die Nrn. 448 bzw. 449 (Beobachtung währen der Aufwach -und Erholungszeit) zum Ansatz kamen. Sofern dies der Fall ist, wären daneben, also im zeitlichen Zusammenhang, Beratungsleistungen ausgeschlossen.
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