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CBChefärzteBrief

NeurologieWie rechnet man die Messung der NLG nach GOÄ ab?

05.03.20241050 Min. Lesedauer

| Frage:Bei einem Patienten haben wird die motorische Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) des N. ulnaris und die sensible NLG des N. ulnaris (jeweils links) gemessen. Danach erfolgte eine repetitive Stimulation des N. ulnaris links vor und nach Belastung. Welche Ziffern sind dafür berechnungsfähig? Und könnte man diese bei beidseitiger Messung zweimal berechnen? Und ist für eine Bestimmung der F-Wellen-Latenz die Nr. 832 analog abrechenbar?“ |

Antwort: Die Messung der sensiblen NLG erfolgt nach Nr. 829 mit Oberflächenelektroden, mit Nadelelektroden kommt Nr. 840 zum Ansatz. Für die isolierte Messung der motorischen NLG kann Nr. 829 analog zusätzlich zum Ansatz kommen. Erfolgt die Messung der motorischen NLG in Verbindung mit einem Elektromyogramm (EMG) ist diese Leistung insgesamt nach Nr. 839 abrechnungsfähig.

Alle vorgenannten Leistungen sind je Sitzung nur einmal ansatzfähig und nicht je Körperregion. Bei beidseitiger Untersuchung kann der erhöhte Zeitaufwand ggf. durch einen erhöhten Steigerungssatz kompensiert werden. Für die Bestimmung der F-Wellen-Latenz ist Nr. 832 GOÄ (einmal) nach unserer Auffassung sachgerecht.

AUSGABE: CB 4/2024, S. 2 · ID: 49923297

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